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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 33/13
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IBRRS 2013, 4929; IMRRS 2013, 2250
Prozessuales
Kein Verhandlungsschluss bevor alle Zeugen vernommen sind!
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2013 - 4 U 33/13
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IBR 2014, 1339 | OLG Frankfurt - Frist zur Beibringung der Anschrift eines Zeugen nach § 356 ZPO notwendig |
1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2013, 4929; IMRRS 2013, 2250
Mit Beitrag
Prozessuales
Kein Verhandlungsschluss bevor alle Zeugen vernommen sind!
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2013 - 4 U 33/13
Konnte ein Zeuge unter der angegebenen Anschrift aus unbekannten Gründen nicht geladen werden, so darf auch dann, wenn dieser Umstand der beweisführenden Partei rechtzeitig mitgeteilt worden war, die mündliche Verhandlung im Beweisaufnahmetermin nicht geschlossen werden. Das Gericht hat dem Beweisführer zuvor nach § 356 ZPO eine Frist zur Behebung des Hindernisses zu setzen.*)
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