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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 118/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 4674
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustoffe - Haftet der Baustoffverkäufer für ungeeignete Luftkanalsteine?

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - 4 U 118/11

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 81 OLG Brandenburg - Luftkanalsteine bauaufsichtlich nicht zugelassen: Baustoffverkäufer haftet (hier) nicht!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1117
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch bei „Stoffgleichheit“!

OLG Celle, Urteil vom 06.03.2024 - 6 U 35/22

Ein Leitungswasserschaden wegen teilweise fehlender Isolierung an den Pressfittingen der verbauten Warmwasserleitungen verletzt nicht das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse für den geltend gemachten Schaden. Die Stoffgleichheit mit dem Mangelunwert ist gegeben. Der behauptete Mangel war "nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu beheben" (BGH, Urteil vom 23.02.2021 - VI ZR 21/20, Rn. 16, IBRRS 2021, 0841), weil die Wasserleitung mit Fußboden, Wand und Estrich in der Weise verbunden war, dass ein Auswechseln nur unter Zerstörung der anderen Bauteile möglich war. Die Bestellerin der Werkleistung hat bei Fertigstellung ein Gebäude erhalten, bei dem nicht nur die Wasserleitungen, sondern auch die damit verbundenen Teile des Fußbodens und der Wände vom Mangel betroffen waren und die Fehlstellen bis zum Eintritt der Leckage weder geortet waren noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand hätten beseitigt werden können, sondern nur durch Komplettaustausch.*)

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IBRRS 2022, 0880; IMRRS 2022, 0315
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
„Baugemeinschaft“ muss Mängelansprüche an Eigentümergemeinschaft abtreten!

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2021 - 7 U 176/19

1. Erschöpft sich der Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("Baugemeinschaft") im Wesentlichen darin, das zu erwerbende Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu begründen sowie dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, was auch geschieht, so dass das Grundstück im Wohnungseigentum der Mitglieder der ganz überwiegend aus den GbR-Gesellschaftern gebildeten Wohnungseigentümergemeinschaft steht, hat die GbR die Rechtszuständigkeit dafür, über eine Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln - hier: Trittschallübertragung zwischen zwei Einheiten - zu entscheiden, verloren. Die Entscheidung über die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Sondereigentums liegt alsdann bei den Wohnungseigentümern.

2. Über die Zweckerreichung hinaus kommt eine Rechtspflicht der "Baugemeinschaft" in Betracht, die plangemäß begründete Wohnungseigentümergemeinschaft durch Abtretung etwaiger Mängelgewährleistungsansprüche gegen ausführende Bauunternehmen in die Lage zu versetzen, solche Ansprüche im Außenverhältnis durchsetzen zu können.

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IBRRS 2019, 0400
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Mängelhaftung durch die Hintertür!

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.01.2019 - 4 U 139/17

1. Eine Schadensersatzpflicht des Bauunternehmers wegen Verletzung des Eigentums des Auftraggebers kommt nur dann in Betracht, wenn sich in der Beschädigung oder Zerstörung des Produkts ein Schaden verwirklicht, den zu vermeiden dem Unternehmer im Integritätsinteresse des Auftraggebers durch eine deliktische Sorgfaltspflicht aufgegeben ist (sog. "Weiterfresserschaden").

2. Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, der der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftet, ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen; für deliktische Schadensersatzansprüche ist insoweit kein Raum.

3. Die Arglisthaftung setzt dreierlei voraus: Das Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Mangels, die Kenntnis hiervon und die Verheimlichung.

4. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht eine Verletzung der Organisationsobliegenheit gleich, die darin besteht, dass der Unternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt, nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist.

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IBRRS 2016, 1817
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstoß gegen DIN-Normen ist auch ohne Schadenseintritt ein Mangel!

OLG Köln, Urteil vom 16.03.2016 - 16 U 63/15

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sichert der Auftragnehmer stillschweigend die Beachtung der anerkannten Regeln seines Fachs, wie sie u.a. in DIN-Normen oder Unfallverhütungsvorschriften niedergelegt sein können, zu.

2. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik ist auch dann ohne Schadenseintritt ein Mangel, sofern der Auftragnehmer keine ihm günstige abweichende Vereinbarung beweist.

3. Auch ein technischer Minderwert, d.h. eine Auswirkung der vertragswidrigen Beschaffenheit auf den Ertrags- oder Gebrauchswert, ist ein Mangel. Gleiches gilt für einen merkantilen Minderwert.

4. Ebenso wie im VOB/B-Werkvertrag gilt im Rahmen eines BGB-Bauvertrags, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber gegenüber Bedenken anmelden muss, wenn die vom Auftraggeber vorgesehene Art und Weise der Ausführung oder auch verwendete Bauprodukte zu einer nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen führen können.

5. Unterlässt der Auftragnehmer eine Bedenkenanmeldung, obschon er die Mangelhaftigkeit der vorgegebenen Materialien bzw. vorgesehenen Ausführungsart hätte erkennen können und müssen, haftet er wegen der Verletzung von Hinweispflichten.

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IBRRS 2013, 1932
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Baustoffe - Mangelhafte Kalksandsteine produziert: Hersteller haftet!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2013 - 5 W 9/13

Werden in der Herstellung billige Kalksandsteine trotz entsprechender Bedenken des Bundesverbandes der Kalksandsteinindustrie produziert und auf den Markt gebracht, ohne dass vorher alle technisch notwendigen Prüfungen durchgeführt werden, um auszuschließen, dass die Steine ein Schadenspotential in sich bergen, wird eine Schädigung der Kunden billigend in Kauf genommen. Der Hersteller ist deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, wenn es beim Bau eines Hauses aufgrund der Verwendung derartiger Kalksandsteine zu Schäden an dem Gebäude kommt.

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IBRRS 2012, 4674
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustoffe - Haftet der Baustoffverkäufer für ungeeignete Luftkanalsteine?

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - 4 U 118/11

1. Die Vermörtelung von Luftkanalsteinen mit Fliesenkleber stellt keinen Sachmangel der Steine dar, sondern kann bei fehlender Eignung von Fliesenkleber als Mörtel einen Mangel des Unternehmerwerks begründen.

2. Erfüllt ein Luftkanalstein die Anforderungen an eine bestimmte Druckfestigkeit - hier: von mindestens 2,0 MN/m3 in einer Erdbebenzone - nicht, liegt kein Sachmangel vor, wenn der Kaufvertrag nicht mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass der Stein in einer Erdbebenzone verwendet wird.

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Verkäufer von Baumaterial ist ausgeschlossen, wenn sich der Käufer die Kenntnis des bei Vertragsschluss handelnden Architekten von dem arglistig verschwiegenen Mangel und/oder dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft zurechnen lassen muss.

4. Wird ein Wohngebäude mit ungeeigneten Luftkanalsteinen errichtet und muss es aufgrund fehlender Standsicherheit abgerissen werden, stellt dies weder eine Verletzung des Grundstückseigentums noch des Gebäudes selbst dar.

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Ersatzansprüche aus § 823 BGB gegen den Verkäufer ( Rn. 134-136)