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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 K 777/14


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IBRRS 2015, 0119; IMRRS 2015, 0073
ImmobilienImmobilien
Wohnungseigentümer können gesamtschuldnerisch für Grundbesitzabgaben haften!

VG Neustadt, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 777/14

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IMR 2015, 124 VG Neustadt - Grundbesitzabgaben: Wohnungseigentümer können gesamtschuldnerisch haften

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IBRRS 2015, 0119; IMRRS 2015, 0073
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ImmobilienImmobilien
Wohnungseigentümer können gesamtschuldnerisch für Grundbesitzabgaben haften!

VG Neustadt, Urteil vom 11.12.2014 - 4 K 777/14

1. Trotz Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft können die einzelnen Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch zu Grundbesitzabgaben herangezogen werden.*)

2. Für das Beitrags und Gebührenrecht nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland Pfalz ist grundsätzlich im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich rechtliche Grundstücksbegriff im Sinne des Grundbuchrechts, d. h. der formelle Grundstücksbegriff, maßgebend.*)

3. Ein Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Gebühren und Beitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen.*)

4. Gebührenrechtlich folgt aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung, dass für das Grundstück im Miteigentum der Wohnungseigentümer nur eine einzige Gebühr entsteht, für die die Wohnungseigentümer gesamtschuldnerisch einstehen müssen.*)

5. Die Wohnungseigentümer bilden mit Blick auf die Gebührenschuld eine rechtliche Zweckgemeinschaft.*)

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Jeder Wohnungseigentümer schuldet die gesamten Grundbesitzabgaben
(17.02.2015) In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Wohnungseigentümer nur in Höhe seines Anteiles in Anspruch genommen werden. Dieser Grundsatz hat sich - teilweise auch zu Recht - bei den meisten Eigentümern in den letzten Jahren herumgesprochen. Doch diese quotale Haftung kommt nicht immer zur Anwendung. ...
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