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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 K 103.16


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IBRRS 2017, 4222; IMRRS 2017, 1749; IVRRS 2017, 0683
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

VG Berlin, Urteil vom 23.11.2017 - 4 K 103.16

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2018, 86 VG Berlin - Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3832; IMRRS 2018, 1406
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter darf sich wegen überhöhter Miete direkt an Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister wenden

LG Berlin, Urteil vom 22.08.2018 - 65 S 83/18

1. § 556d BGB ist verfassungskonform.

2. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allein rechtfertigt keine eigene Aussetzung. Auch § 148 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, auch nicht analog.

3. Die Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an einen Inkassodienstleister ist wirksam.

4. Verlangt der Vermieter eine Miete, die die nach § 556d Abs. 1, 2 BGB höchst zulässige Miete übersteigt, darf der Mieter zur Durchsetzung seiner Forderungen unmittelbar einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister beauftragen.

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IBRRS 2017, 4222; IMRRS 2017, 1749; IVRRS 2017, 0683
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

VG Berlin, Urteil vom 23.11.2017 - 4 K 103.16

Eine (atypische) Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Verordnungsgeber einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist mangels Fehlens anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.

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1 Nachricht gefunden
Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte
(08.12.2017) Die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.11.2017 nicht durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden (Az.: VG 4 K 103.16).
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16