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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 5.14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2305
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Bauwerke sind dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuzurechnen?

BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14

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IBR 2016, 1054 OVG Sachsen-Anhalt - Innenbereich: Bebauungszusammenhang wird nicht durch Grünflächen hergestellt!
IBR 2015, 512 BVerwG - Welche Bauwerke sind dem "im Zusammenhang bebauten Ortsteil" zuzurechnen?

69 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0577
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Anschlussbebauung in den Außenbereich!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.02.2024 - 10 A 307/22

1. Ein Bebauungszusammenhang ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.

2. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf einer wertenden Beurteilung.

3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch nicht unerheblich.

4. Stellt sich ein Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar, genügt dies bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren.

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IBRRS 2024, 0051
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachträgliche Legalisierung von Wohneinheiten?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.12.2023 - 2 A 2666/21

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0526
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Streubebauung ist kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.12.2023 - 2 L 112/22

Zum Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.*)

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IBRRS 2023, 3565
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einfamilienhäuser; Abgrenzung Außenbereich/Innenbereich

VG München, Urteil vom 09.11.2023 - M 1 K 21.3065

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 0889
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Hat das Gebot des Einfügens (auch) einen Umweltbezug?

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2023 - 10 A 804/23

1. Bei einer Baugenehmigung und einem bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, die anhand der §§ 30 ff. BauGB zu prüfen sind, handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden.

2. Das Gebot des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht generell eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG. Es kann sich um eine solche handeln, soweit Umweltbelange im Rahmen der Prüfung des in der Vorschrift enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Kriterium des "Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, fehlt es an dem erforderlichen Umweltbezug (so bereits BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, IBRRS 2014, 1065, zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a. F.).

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IBRRS 2023, 2929
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anbau an Innenbereichsvorhaben kann im Außenbereich liegen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2023 - 2 M 73/23

1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 34 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.

2. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

3. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben. Zur „Bebauung“ gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

4. Ein Anbau an eine Scheune stellt regelmäßig kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element dar und gehört somit nicht mehr als „Bebauung“ zum Bebauungszusammenhang. Befindet sich der Anbau hinter dem letzten Baukörper, hinter dem der Bebauungszusammenhang endet, liegt er im Außenbereich.

5. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Scheune im Außenbereich, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet.*)

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IBRRS 2023, 1999
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Behördenschlaf begründet kein Baurecht!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.07.2023 - 2 M 36/23

1. § 60 Abs. 1 Nr. 3a BauO-SA stellt nach seinem Wortlaut lediglich die mit der Errichtung, Änderung oder Aufstellung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung des Gebäudes verfahrensfrei, nicht jedoch eine darüberhinausgehende Nutzungsänderung oder die baugenehmigungspflichtige Wiederaufnahme einer aufgegebenen Nutzung des sie tragenden Gebäudes.*)

2. Genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten liegen unabhängig von ihrem Arbeitsaufwand und ihrer Qualität nicht vor, wenn die Baumaßnahmen insgesamt auf eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung zielen oder wenn für die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes selbst die erforderliche Baugenehmigung fehlt.*)

3. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es ist also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich.*)

4. Die Frage, welche (Sicherungs-)Maßnahmen von einer Baueinstellungsverfügung nicht erfasst werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Verfügung, sondern die Auslegung der Verfügung und die Frage, ob die Voraussetzungen für die Vollstreckung der Verfügung vorlegen. Ohne Verstoß gegen eine Baueinstellung sind nur unbedingt notwendige, die vorhandene Baumasse sichernde und erhaltende provisorische Maßnahmen zulässig. Nicht darunter fallen Maßnahmen, die zu einer Verfestigung der (formell) unrechtmäßigen Zustände führen. In diesem Sinne ist eine Baueinstellungsverfügung regelmäßig auszulegen, auch wenn darin Sicherungsmaßnahmen nicht ausdrücklich erlaubt werden.*)

5. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BauO-SA genügt regelmäßig die formelle Rechtswidrigkeit eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Die Übereinstimmung der Bebauung bzw. Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts muss sich derart aufdrängen, dass jegliche nähere Prüfung von vorneherein entbehrlich erscheint. Das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des gesetzlich angeordneten Genehmigungsverfahrens muss in einer Weise auf der Hand liegen, dass dieses sich als bloße Formsache darstellt.*)

6. Liegt für die Nichtbearbeitung eines Bauantrags kein zureichender Grund vor, liegt es am Bauantragsteller, durch geeignete Instrumente wie insbesondere Erhebung einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO auf eine zeitnahe Bearbeitung hinzuwirken; ein Recht zur Bauausführung ohne Genehmigung ergibt sich hieraus nicht.*)

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IBRRS 2023, 1395
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung Waldfläche; Abgrenzung des Innen- und Außenbereiches

VGH Bayern, Beschluss vom 27.04.2023 - 1 ZB 22.2096

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2023, 2216
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Geltungsdauer der Veränderungssperre: Keine taggenaue Angabe erforderlich!

BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 9.21

Der Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfordert keine taggenaue Angabe der Geltungsdauer der Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung.*)

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IBRRS 2023, 1168
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
"Maschendrooahtzauun" hat kein städtebauliches Gewicht!

VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2023 - 1 ZB 21.3148

1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.

3. Bebauung ist nicht jede beliebige Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

4. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

5. Für die Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich kommt den Grundstücksgrenzen und dem Grundstückszuschnitt keine entscheidende Bedeutung zu. Daran ändert auch ein Maschendrahtzaun nichts, der kein städtebauliches Gewicht hat.

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3 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

II. Räumlicher Anwendungsbereich (Abs. 1) (BauGB § 34 Rn. 4-5)

2. Ortsteil (BauGB § 34 Rn. 12-14)

1. Bebauungszusammenhang (BauGB § 34 Rn. 6-11)


3 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

a) Bebauung (BauGB § 34 Rn. 4-6)

b) Zusammenhang (BauGB § 34 Rn. 7-13)

2. Ortsteil (BauGB § 34 Rn. 14-16)