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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 B 2/20


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IBRRS 2020, 3107; IMRRS 2020, 1256; IVRRS 2020, 0559
ProzessualesProzessuales
Einstweiliger Rechtsschutz bei Stundungsbegehren von Abwassergebühren

VG Schleswig, Urteil vom 27.05.2020 - 4 B 2/20

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IVR 2020, 158 VG Schleswig - Einstweiliger Rechtsschutz bei Stundungsbegehren von Abwassergebühren

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IBRRS 2020, 3107; IMRRS 2020, 1256; IVRRS 2020, 0559
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einstweiliger Rechtsschutz bei Stundungsbegehren von Abwassergebühren

VG Schleswig, Urteil vom 27.05.2020 - 4 B 2/20

1. Zahlungsschwierigkeiten allein oder die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme sind kein Stundungsgrund.

2. Nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit dem Einwand, sie hafte für die Abwassergebühren nur im Außenverhältnis. Eine im Verfahren auf Stundung zu berücksichtigende erhebliche Härte folgt nicht aus dem Einwand nicht Gebührenschuldner zu sein.

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