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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 35 C 5509/19


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IBRRS 2021, 1188; IMRRS 2021, 0451
WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung wegen Bettwanzen?

AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 35 C 5509/19

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IMR 2021, 274 AG Stuttgart - Mietminderung wegen Bettwanzen?

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IBRRS 2021, 1188; IMRRS 2021, 0451
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WohnraummieteWohnraummiete
Mietminderung wegen Bettwanzen?

AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 35 C 5509/19

1. Das Minderungsrecht des Mieters ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Mangel (hier: Befall mit Bettwanzen) zwar auf sein Verhalten zurückzuführen ist, dem Mieter dieses Verhalten aber als vertragsgemäßer Gebrauch i.S.d. § 538 BGB erlaubt ist.*)

2. Im Falle eines Wechsels in der Person des Vermieters gem. § 565 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt der Mieter nicht Verzug, wenn der neue Vermieter auf Verlangen seine Gläubigerberechtigung nicht hinreichend darlegt (§ 286 Abs. 4 BGB).*)

3. Eine Addition des Werts wirtschaftlich verschiedener Streitgegenstände im Rahmen des § 39 GKG erfordert, dass die Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden.*)

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