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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 34 Wx 244/12
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2016, 170 | OLG München - Mieterdienstbarkeit: Wie berechnet sich deren (Eintragungs-)Wert? |
IMR 2013, 106 | OLG München - Geschäftswert der Mieterdienstbarkeit = Wert der mietvertraglichen Gegenleistung! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Beschluss vom 14.02.2019 - 34 Wx 431/18 Kost
Der Geschäftswert für die Eintragung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit im Grundbuch ist auch dann nach der für ein Recht von unbestimmter Dauer maßgeblichen Bewertungsvorschrift zu berechnen, wenn die Dienstbarkeit zwar auflösend bedingt auf den Bestand des Mietvertrags bestellt ist, die Dauer des Mietvertrags sich aber nach den hierzu getroffenen Vereinbarungen über die Festlaufzeit hinaus auf unbestimmte Dauer verlängert unabhängig davon, ob der Mieter die ihm eingeräumte Verlängerungsoption ausübt, sofern er dieser Verlängerungswirkung nicht form- und fristgerecht widerspricht (Fortführung von OLG München, IMR 2016, 170).*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 25.02.2016 - 34 Wx 385/15 Kost
Der gebührenrechtliche Wert für die Eintragung einer Mieterdienstbarkeit im Grundbuch berechnet sich nach dem Bruttobetrag des als Gegenleistung für die abgesicherte schuldrechtliche Nutzungsgestattung vereinbarten Mietzinses auch dann, wenn der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 11.01.2013 - 34 Wx 244/12 Kost
1. Zur Bewertung einer sogenannten Mieterdienstbarkeit.*)
2. Eine für den Mieter eines Verbrauchermarkts vom vermietenden Eigentümer bestellte Mieterdienstbarkeit kann - im Rahmen des § 24 KostO - regelmäßig sachgerecht mit der mietvertraglich vereinbarten Gegenleistung bewertet werden.*)
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