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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 34 AR 219/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 0384; IMRRS 2014, 0186
ProzessualesProzessuales
Zuständiges Gericht bei Streit zwischen Mitmietern?

OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - 34 AR 219/13

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 129 OLG München - Zuständiges Gericht bei Streit zwischen Mitmietern?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0579; IMRRS 2021, 0214; IVRRS 2021, 0104
ProzessualesProzessuales
Parteiwechsel auf Beklagtenseite: Wahl des zuständigen Gerichts?

BayObLG, Beschluss vom 10.02.2021 - 101 AR 163/20

Zur Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite.*)

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IBRRS 2020, 1467; IMRRS 2020, 0637; IVRRS 2020, 0263
ProzessualesProzessuales
Willkürliche Zuständigkeitsbestimmung ist nicht bindend!

BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 42/20

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung vollständig eingestellt und verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk der Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher der Schuldnerin lediglich vermutet wird, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür nicht.*)

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IBRRS 2020, 1112; IMRRS 2020, 0457; IVRRS 2020, 0194
ProzessualesProzessuales
Gericht entscheidet über öffentliche Zustellung!

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2020 - 1 AR 7/20

1. Das zuständige Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise bereits vor Rechtshängigkeit bestimmt werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass die beteiligten Gerichte den Kompetenzstreit ohne Entscheidung in absehbarer Zeit beilegen.*)

2. Das Gericht, bei dem in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit eine Klageschrift eingereicht wird, hat über einen damit verbundenen Antrag auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung ohne Rücksicht auf seine örtliche und internationale Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren zu entscheiden.*)

3. Vor Rechtshängigkeit der Streitsache steht es der Klagepartei frei, ihre getroffene Gerichtswahl noch zu revidieren.*)

4. Ist nach nationalem materiellen Recht gem. § 270 Abs. 4, § 269 Abs. 1 BGB als Leistungsort für Rückzahlungsansprüche aus einem Bankdarlehen der Wohnsitz des Bankkunden im Zeitpunkt der Kreditgewährung anzusehen, so bewirkt eine spätere Wohnsitzverlegung auch dann keine Änderung des Erfüllungsorts für nach dem Wegzug fällig gewordene Ansprüche, wenn das Vertragsverhältnis als Verbraucherdarlehen zu qualifizieren ist.*)

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IBRRS 2014, 0384; IMRRS 2014, 0186
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ProzessualesProzessuales
Zuständiges Gericht bei Streit zwischen Mitmietern?

OLG München, Beschluss vom 08.08.2013 - 34 AR 219/13

Zwar ist für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis das Amtsgericht ausschließlich zuständig. Bei Streitigkeiten in Bezug auf die gemeinsame Nutzung einer Wohnung und das Aufbringen der Miete zwischen zwei Personen, die als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen gelebt haben, ist die Streitwerthöhe entscheidend, denn es handelt sich nicht um eine Streitigkeit zwischen sich im Mietverhältnis gegenüberstehenden Parteien.

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