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[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 31 C 138/14


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 0877; IMRRS 2016, 0560
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IMR 2016, 250 AG Brandenburg - Videoüberwachung ausschließlich des eigenen Grundstücks zulässig?

1 Aufsatz gefunden
Zulässigkeit von Videoüberwachung bei Grundstücken
(Harald Büring)
Dokument öffnen IMR 2016, 179

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 2266; IMRRS 2019, 0831; IVRRS 2019, 0326
ProzessualesProzessuales
Unterlassung einer Videoüberwachung – Streitwert

AG Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2019 - 31 C 250/18

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2019, 0555; IMRRS 2019, 0203
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Keine Kamera im Hausflur!

LG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18

1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.

2. Das gilt auch für Kameraattrappen.

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IBRRS 2016, 0877; IMRRS 2016, 0560
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Videoüberwachung des Nachbargrundstücks!

AG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14

1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.

2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.

3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.

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1 Abschnitt im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden

cc) Eingriffe ins Persönlichkeitsrecht (ZPO § 286 Rn. 7-8)