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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 30 O 33/17


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IBRRS 2018, 3335; VPRRS 2018, 0321
VergabeVergabe
Wer Preise abspricht, muss 15% Vertragsstrafe zahlen!

LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17

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1 Beitrag gefunden
VPR 2019, 6 LG Stuttgart - Wer Preise abspricht, muss 15% Vertragsstrafe zahlen!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1238; IMRRS 2020, 0530
RechtsanwälteRechtsanwälte
Von Anfang an Klage beabsichtigt: Keine Inkassodienstleistung!

LG München I, Urteil vom 07.02.2020 - 37 O 18934/17

1. Ein Erlaubnistatbestand des RDG ist für die mit der "fiduziarischen Inkassozession" intendierte gebündelte Durchsetzung einer Vielzahl äußerst heterogener Ansprüche mit einer Vergütung der Klagepartei auf Basis einer Erfolgsbeteiligung unter Einbeziehung eines dritten Prozessfinanzierers nicht erfüllt.*)

2. Die Vertragspflichten der Klagepartei gegenüber ihren Kunden sind im vorliegenden Fall keine Inkassodienstleistung im Sinne des RDG. Gemessen an einer Gesamtschau der vertraglichen Regeln, des Auftretens der Klagepartei gegenüber ihren Kunden und der tatsächlichen Durchführung sind die Vertragspflichten der Klägerin von vorneherein ausschließlich auf eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gerichtet. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 3 RDG vor.*)

3. Unerlaubt ist die Rechtsdienstleistung zudem gem. § 4 RDG, da ihre Erfüllung durch andere Leistungspflichten der Klagepartei unmittelbar beeinflusst und gefährdet wird. Eine solche Beeinflussung und Gefährdung der ordnungsgemäßen Erfüllung einer anderen Leistungspflicht liegt hier vor - sowohl im Verhältnis der Klagepartei zu ihren jeweils einzelnen Kunden als auch im Verhältnis der Klagepartei zu ihren Kunden einerseits und dem Prozessfinanzierer andererseits. Dabei ist auch die Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber dem Prozessfinanzierer im Verhältnis zur Leistungspflicht der Klagepartei gegenüber ihren Kunden eine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche Leistungspflichten aus getrennten Vertragsverhältnissen mit jeweils unterschiedlichen Personen.*)

4. Die Abtretungen an die Klagepartei sind gem. § 134 BGB in Verbindung mit § 3 und § 4 RDG nichtig. Das Vorhandensein einer Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG steht der Nichtigkeitsfolge nicht entgegen.*)

5. Auch die Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des RDG und der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Klagepartei sowie der Eigentumsgarantie ihrer Kunden führt zu einer Bewertung der Dienstleistung als verbotene Rechtsdienstleistung und zur Nichtigkeit der Abtretungen.*)

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IBRRS 2018, 3335; VPRRS 2018, 0321
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VergabeVergabe
Wer Preise abspricht, muss 15% Vertragsstrafe zahlen!

LG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2018 - 30 O 33/17

1. Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, ist diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet.

2. Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des GWB oder gegen Art. 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU Schadensersatz gefordert, ist das nationale Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der EU-Kommission getroffen wurde. Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.

3. Die Klausel in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Auftraggebers, wonach der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% der Auftragssumme zu zahlen hat, wenn er aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, benachteiligt den Auftragnehmer nicht unangemessen.

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