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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 U 222/03


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 1272
BauvertragBauvertrag
Beweislast für ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 - 3 U 222/03

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8 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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2 Beiträge gefunden
IBR 2009, 1361 Praktisches Problem der Grundbucheinsicht bei Ansprüchen nach GSB/BauFordSiG
IBR 2004, 424 OLG Stuttgart - GSB: Beweislastverteilung und Vorsatz!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0971
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Schadensersatz aus BauFordSiG umfasst auch Prozess- und Vollstreckungskosten!

LG Köln, Urteil vom 04.02.2022 - 37 O 204/15

Der Schadensersatzanspruch des Bauunternehmers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 2 BauFordSiG umfasst auch die Kosten eines Klageverfahrens auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Stellung einer solchen Sicherung.

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IBRRS 2021, 2704
Mit Beitrag
BauhaftungBauhaftung
Kündigungsvergütung ist kein Baugeld!

OLG Köln, Urteil vom 23.06.2021 - 11 U 266/19

Der Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung (§ 648 BGB) ist vom Schutzzweck des § 1 BauFordSiG nicht erfasst.*)




IBRRS 2019, 0238
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Baugeld fließt auf Geschäftskonto: Empfänger trifft gesteigerte Kontrollpflicht!

OLG Hamm, Urteil vom 09.10.2018 - 7 U 103/16

1. Um der dem Empfänger von Baugeld auf Grund der Regelung des § 1 Abs. 4 BauFordSiG obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu genügen, ist eine substantiierte Darlegung und Aufschlüsselung dahingehend, welche Zahlungen auf das Bauwerk geleistet worden sind und in welcher Art und Weise empfangenes Baugeld an die jeweiligen Bauhandwerker weitergeleitet worden ist, erforderlich. Dazu ist eine geordnete Zusammenstellung hinsichtlich aller baubezogenen Werk-, Dienst- und Kaufverträge, der hierauf erbrachten baubezogenen Leistungen und geleisteten Zahlungen erforderlich. Die Baugläubiger unter Nennung des ausgeführten Gewerks nur aufzulisten, reicht hierzu nicht.*)

2. Der Empfänger von Baugeld ist grundsätzlich berechtigt, als eigene Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 BauFordSiG neben Personal-, Baustellen- und Gerätekosten auch Kosten für Verwaltungsgemeinkosten, Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, Vertriebskosten und Lohngemeinkosten abzusetzen. Hierfür spricht der Wille des Gesetzgebers bei der Änderung des § 1 Abs. 2 BauFordSiG (Gesetzesbegründung zur BT-Drucks. 16/13159, S. 6). Nur die zahlenmäßige Bezifferung dieser Kosten ohne nachvollziehbaren Bezug zu dem Bauvorhaben genügt der Darlegungslast allerdings nicht.*)

3. Fließt das Baugeld nicht auf ein gesondertes Baugeldkonto, sondern auf ein allgemein genutztes Geschäftskonto, resultiert hieraus eine gesteigerte Kontrollpflicht, Beträge in Höhe des (noch) nicht verbrauchten Baugelds nicht zur Begleichung anderer Verbindlichkeiten einzusetzen, sondern für die zweckgerechte Verwendung weiterhin zur Verfügung zu halten. Kommt der Baugeldempfänger dieser Kontrollpflicht nicht nach, nimmt er letztlich die Möglichkeit der zweckwidrigen Verwendung der Baugelder billigend in Kauf.*)

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IBRRS 2010, 1359; IMRRS 2010, 0933
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
GSB: Faktischer Geschäftsführer haftet bei zweckwidriger Verwendung

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2009 - 11 U 148/08

1. Wird Baugeld vom Baugeldempfänger zweckwidrig verwandt und handelt es sich um eine juristische Person, haftet hierfür im Falle des Verschuldens auch der gesetzliche Vertreter.

2. Es ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer einer GmbH für einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 GSB gegenüber dem betroffenen Baugläubiger haften und diese Haftung auch den faktischen Geschäftsführer bzw. den verantwortlichen Prokuristen oder Generalbevollmächtigten trifft.

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IBRRS 2004, 1272
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweislast für ordnungsgemäße Verwendung von Baugeld

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 - 3 U 222/03

1. Baugeldempfänger tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und wie sie Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB zweckentsprechend verwandt haben.*)

2. Geschützt sind Baugläubiger, deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus leisten, der sich in aller Regel in einer Werterhöhung zeigt.*)

3. Von bedingtem Vorsatz ist in aller Regel auszugehen, wenn der Empfänger von Geldern für die Errichtung eines Baus wußte, dass die empfangenen Gelder Fremdmittel sind, die grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind und die Verletzung der Verwendungspflicht billigend in Kauf genommen hat.*)

4. Größere Bauvorhaben werden regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert.*)

5. Bedingter Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft liegt bereits vor, wenn der Baugeldempfänger sich keine Kenntnis dazu verschafft, woher die Mittel kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt.*)

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