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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 O 309/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1143; IMRRS 2014, 0573
BauträgerBauträger
Die letzte Rate muss nur bei Mangelfreiheit gezahlt werden!

LG Heidelberg, Urteil vom 28.03.2014 - 3 O 309/13

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2014, 1106 LG Heidelberg - Die letzte Rate muss nur bei Mängelfreiheit gezahlt werden!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0223; IMRRS 2023, 0118
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Zustimmung zur Eigentumsübertragung: 8,5% Mängeleinbehalt ist "gering"!

KG, Urteil vom 18.10.2022 - 7 U 41/21

Eine Regelung in einem Bauträgervertrag, nach der der Käufer die Zustimmung des Verkäufers zum Vollzug der Auflassung vor vollständiger Fertigstellung mit dem erreichten Bautenstand verlangen kann, wenn lediglich ein geringer Kaufpreis zur Zahlung offensteht und der Verkäufer mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug geraten ist, ist dahingehend auszulegen, dass jedenfalls ein offenstehender Betrag in Höhe von 8,5% des Gesamtkaufpreises noch als "geringer Kaufpreis" im Sinne der Vorschrift anzusehen ist.*)

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IBRRS 2023, 0868; IMRRS 2023, 0395
BauträgerBauträger
Abnahme mit Sachverständigem: Auch Mängel im Gutachten sind Protokollmängel!

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.12.2021 - 2-20 O 51/21

1. Ein Generalunternehmer ist nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO dazu angehalten, sich über Umstände, die seinen Nachunternehmer betreffen, bei diesem zu informieren (hier: Aussagen zur Möglichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen) und entsprechend vorzutragen.*)

2. Als Protokollmängel können auch solche Mängel zu bewerten sein, die in einem privaten Sachverständigengutachten bei der Begehung festgehalten werden, wenn die Parteien sich zumindest konkludent wechselseitig auf dieses Gutachten beziehen und es als Argument für die Mangelhaftigkeit / Mangelfreiheit des Werkes anführen. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Gutachtens als Abnahmeprotokoll oder Mängelprotokoll bedarf es nicht. Wenn die Parteien das Vorliegen bestimmter Mängel zusammen festgestellt haben (insbesondere schriftlich festgehalten haben), entspricht es regelmäßig dem Willen der Parteien, dass eine etwaige Fälligkeit der (Abschluss-)Raten an die Beseitigung dieser zusammen festgestellten Mängel geknüpft ist.*)

3. Der Bundesgesetzgeber hat in BT-Drs. 18/8486 (Seite 49) den Streitstand zum Verständnis des Begriffs der vollständigen Fertigstellung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 MaBV nicht aufgelöst.*)

4. Beantragt die Klägerin die Feststellung der Abnahmewirkungen zu einem bestimmten, konkret mitgeteilten, Zeitpunkt, ist ein "Weniger" in das Begehren nicht hineinzulesen (und das Begehren insoweit auszulegen), dass zumindest zu einem späteren Zeitpunkt - der späteste Zeitpunkt wäre der Schluss der mündlichen Verhandlung - die Feststellung der Abnahmewirkungen begehrt wird.*)

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IBRRS 2014, 1143; IMRRS 2014, 0573
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Die letzte Rate muss nur bei Mangelfreiheit gezahlt werden!

LG Heidelberg, Urteil vom 28.03.2014 - 3 O 309/13

Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrags verwendete Klausel, wonach der Verkäufer die letzte Rate in Höhe von 3,5% der Vertragssumme "nach vollständiger Fertigstellung" fordern darf, ist so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen. Dies gilt auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.10.2011 - VII ZR 84/09 - IBR 2012, 25).*)

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