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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 28 U 3035/99
OLG München, Urteil vom 28.03.2000 - 28 U 3035/99
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2002, 373 | OLG München/BGH - Haftung des Projektsteuerers bei Zahlungsfreigabe einer Schlussrechnung? |
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OLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2008 - 10 U 64/07
1. Ein Projektsteuerungsvertrag, der zu einer weitgehenden Entlastung des Auftraggebers führen soll und die Sicherung und Steuerung der Kosten, Termine und Qualitäten sowie die gesamte Koordinierung des Bauablaufs beinhaltet, ist ein Werkvertrag.
2. Die Übernahme werkvertraglicher Leistungspflichten beinhaltet grundsätzlich kein Einstehenmüssen des Projektsteuerers für definierte Termin- und Kostenvorgaben; insbesondere sind hiermit in der Regel keine Garantiezusagen verbunden.
3. Ob Projektsteuerungsleistungen abnahmefähig sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich die Fälligkeit der Vergütung nach Vollendung und Abschluss der Arbeiten aus § 646 BGB. Darüber hinaus ist eine Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung entbehrlich, wenn Nacherfüllungsansprüche aufgrund der Fertigstellung des Projekts zwischenzeitlich entfallen sind.
4. Aufgrund des Baufortschritts lassen sich Mängel der Qualitäts-, Termin- und Kostensteuerung sowie des Vertragsmanagements nachträglich nicht mehr beheben. Nacherfüllungsansprüche kommen deshalb wegen "zeitlicher Überholung" in der Regel nicht mehr in Betracht. Dem Auftraggeber verbleiben in diesen Fällen gegebenenfalls Ansprüche auf Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.
5. Nach Fertigstellung der Leistungen hat der Auftraggeber die geltend gemachten Unzulänglichkeiten der Vertragsleistung des Projektsteuerers im Einzelnen zu bezeichnen. Er muss dabei konkret darlegen, welche Einzelleistungen mit Mängeln behaftet sind.
6. Im Hinblick auf nicht erbrachte Leistungsteile (sog. Mankohaftung) hat der Auftraggeber vorzutragen, dass es sich um wesentliche Leistungen handelt oder sich durch Weglassen einzelner Leistungen die Tätigkeit insgesamt als mangelhaft erweist.
7. Das im Rahmen einer Forfaitierung abgegebene Bautestat ist ein deklaratorisches Schulderkenntnis im Verhältnis zwischen Auftraggeber und auszahlender Bank.
8. Ein vereinbarter Einwendungsausschluss zwischen Auftragnehmer und Bank bezieht sich grundsätzlich nur auf das abgeschlossene Bautestat. Die Streitigkeiten über die Berechtigung der Forderungen des Auftragnehmers müssen im Zusammenhang mit der Erteilung des Bautestates geklärt werden. Auch Aufrechnungen des Auftragnehmers sind insoweit nicht ausgeschlossen.
9. Im Umfang der bestehenden Forderungen aus den Werkverträgen hat der Unternehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Erteilung eines Bautestates.
10. Ein Projektsteuerer überschreitet die Grenze zu unerlaubten Rechtsbesorgungen nicht, wenn er im Rahmen eines umfassenden Projektsteuerungsvertrags folgende Leistungen des Vertragsmanagements übernimmt:
a) Vertragsmanagement bezogen auf Beraterverträge, insbesondere betreffend die baufachliche Überprüfung der Vollständigkeit der Leistungsbilder.
b) Vertragsmanagement Auftragnehmer im Hinblick auf Nachtragsbeauftragungen und Terminsituation und Anti-Claimmanagement zum gestörten Bauablauf.
c) Vorbereitung des Mahnwesens und "Belastungsmanagement".
OLG München, Urteil vom 28.03.2000 - 28 U 3035/99
Den "Baubetreuer" trifft eine Schadensersatzpflicht, wenn er seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zahlungsfreigabe der von der örtlichen Bauleitung geprüften Rechnungen und seiner Verpflichtung zur Koordinierung und Kontrolle der Bearbeitung von Finanzierungs- und Förderungsverfahren nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
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