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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 21 U 140/17


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IBRRS 2018, 2052
BauvertragBauvertrag
Große Kündigungsvergütung: Wie sind die ersparten Aufwendungen darzulegen?

KG, Urteil vom 15.06.2018 - 21 U 140/17


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2 Beiträge gefunden
IBR 2018, 505 KG - In welcher Höhe muss der Auftraggeber Sicherheit nach § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) leisten?
IBR 2018, 495 KG - Große Kündigungsvergütung: Wie sind die ersparten Aufwendungen darzulegen?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0843
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Nach Kündigung nur 5% gefordert: Keine schlüssige Abrechnung erforderlich!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2023 - 10 U 91/22

1. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch nach Kündigung des Bauvertrags verlangt werden.*)

2. Nach der Kündigung des Bauvertrags wegen des Ausbleibens einer Bauhandwerkersicherung muss der Unternehmer die Höhe der ihm nach der Kündigung auf der Grundlage der getroffenen vertraglichen Vereinbarung zustehenden Vergütung schlüssig darlegen.*)

3. Hierzu genügt die schlüssige Darlegung der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht, der Unternehmer muss vielmehr die Höhe der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt des Sicherungsverlangens darlegen. Dazu muss er nach Kündigung grundsätzlich eine Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen vornehmen. Eine entsprechende Darlegung erfolgt in der Regel durch eine Schlussrechnung.*)

4. Ausnahmsweise muss der Unternehmer für die schlüssige Darlegung der zu sichernden Forderung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht näher unterscheiden und zur Darlegung der abzusichernden Vergütung keine Schlussrechnung erstellen, wenn sich die Höhe des Sicherungsverlangens ohne Weiteres aus Gesetz (§ 650f Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 BGB) und der vertraglich vereinbarten (Pauschalfestpreis-)Vergütung ergibt. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer 5% des vereinbarten Pauschalpreises, bestehend aus der gesetzlich vermuteten Pauschale von 5% für die nicht erbrachten Leistungen und einem Teil des Werklohns von 5% für die erbrachten Leistungen, die grundsätzlich vollständig zu vergüten wären, geltend macht.*)

5. Eine vertragliche Regelung, die im Fall einer Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund den Vergütungsanspruch auf die erbrachte Leistung beschränkt, entfaltet für eine Kündigung nach § 650f Abs. 5 Satz 1 BGB gem. § 650f Abs. 7 BGB keine Wirksamkeit.*)

6. Wird über Einwendungen des Bestellers gegen den Werklohnanspruch des Unternehmers ein eigenständiger Zivilprozess geführt, steht einer Aussetzung des Zivilprozesses über eine Bauhandwerkersicherung das Sicherungsinteresse des Unternehmers entgegen, denn der Gesetzgeber wollte dem Unternehmer mit § 650f BGB die Möglichkeit eröffnen, möglichst schnell und effektiv vom Besteller eine Sicherheit für den Fall zu erlangen, dass der Besteller ihn nicht bezahlt.*)

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IBRRS 2022, 3574
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Klage auf § 650f BGB-Sicherheit: Gericht kann Abschlag vornehmen!

KG, Urteil vom 11.11.2022 - 21 U 142/21

1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung gem. § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auch auf einen Betrag erkennen, der geringer ist als die vom Unternehmer schlüssig dargelegte Vergütungsforderung.*)

2. Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung nach Kündigung des Bauvertrags ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich der Besteller nicht auf einen wichtigen Kündigungsgrund berufen kann; im Ausnahmefall kann aber anderes gelten.*)

3. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung gem. § 648 BGB bzw. § 650f Abs. 5 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.*)

4. Die Möglichkeit, dass der Werkunternehmer durch den anderweitigen Einsatz seines kündigungsbedingt freigesetzten Personals Umsätze erzielen konnte, die auf seine Kündigungsvergütung anzurechnen sind, kann es rechtfertigen, einen Abschlag von seinem Sicherungsanspruch vorzunehmen.*)

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IBRRS 2021, 3038
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Vergütung nach "freier" Kündigung: Sind tatsächliche oder kalkulierte Kosten erspart?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021 - 22 U 267/20

1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.

2. Erspart sind die Einzelkosten der Teilleistungen und die damit verbundenen Baustellengemeinkosten für die infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistung. Maßgeblich für die ersparten Aufwendungen sind die tatsächlichen Kosten, nicht kalkulierte Kosten.

3. Der Auftragnehmer kann zur Darlegung der ersparten Aufwendungen auf seine Urkalkulation oder eine nachträglich erstellte Kalkulation Bezug nehmen. Dem Auftraggeber bleibt dann die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher sind, die Kalkulation also nicht zutreffend war.

4. Für den Vergütungsanspruch nach "freier" Kündigung trifft den Auftragnehmer allein eine Erstdarlegungslast zu den ersparten Aufwendungen; behauptet der Auftraggeber in Abweichung zum Zahlenwerk des Auftragnehmers, dieser habe tatsächlich höhere Beträge erspart, trägt er hierfür die weitere Darlegungs- und die Beweislast.

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IBRRS 2023, 1307
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund ist zeitnah zum Kündigungsanlass zu erklären!

OLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2021 - 8 U 53/18

1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.

2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs ist vier Monate nach der letzten Besprechung der Vertragsparteien (hier: über die Verzögerungen des Projekts und das weitere Vorgehen) verwirkt.

3. Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerksicherheit bestimmt hat und die geforderte Sicherheit nicht gestellt wird, sofern der Auftragnehmer die Einstellung zuvor angekündigt hat.

4. Unberechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund sind in der Regel als freie Kündigungen auszulegen.

5. Zur schlüssigen Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach freier Kündigung des Auftraggebers.

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IBRRS 2021, 1726
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe!

OLG Hamm, Urteil vom 24.04.2021 - 24 U 198/20

1. Ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1 1. Alt. BGB kann auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.*)

2. Ein Teilurteil darf nicht erlassen werden, wenn es die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schafft. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht oder Rechtsmittelgericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Hauptantrag eine Bauhandwerkersicherung im Sinne des § 650f BGB und mit dem Hilfsantrag Zahlung restlichen Werklohns begehrt wird, wenn wegen der Ausnahmeregelung des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB im Rahmen des Hilfsantrages über die Verbraucherbauvertragseigenschaft des geschlossenen Werkvertrags zu entscheiden ist und im Rahmen des Hilfsantrags im Hinblick auf die Frage des vertraglich vereinbarten Vertragssolls die Auslegungsregel des § 650k Abs. 2 BGB Anwendung finden kann.*)

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IBRRS 2021, 1085
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Einstweilige Verfügung gegen Inanspruchnahme von Bürgschaft a.e.A.!

KG, Urteil vom 30.03.2021 - 21 W 4/21

1. Beabsichtigt ein Gläubiger, eine ihm als Sicherheit übergebene Bürgschaft auf erstes Anfordern in Anspruch zu nehmen, kann ihm der Hauptschuldner dies im Wege der einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe untersagen lassen, dass der Gläubiger zuvor eine zugunsten des Hauptschuldners bestehende und liquide feststellbare Einrede auszuräumen hat.*)

2. Wenn und soweit die Rückerstattung einer Vorauszahlung auf den Werklohn dazu führt, dass der Werklohnanspruch des Unternehmers offen und unbesichert ist, kann ein Bauunternehmer seinen Sicherungsanspruch aus § 650f Abs. 1 BGB gegenüber dem Rückerstattungsgläubiger im Wege der Einrede geltend machen.*)

3. Die Höhe des Sicherungsanspruchs aus § 650f Abs. 1 BGB ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in freier Überzeugung ohne Beweisaufnahme, also „liquide“ feststellbar.*)

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IBRRS 2020, 2547
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Werklohn ist „bei der Abnahme“, nicht „nach der Übergabe“ zu zahlen!

KG, Urteil vom 18.08.2020 - 21 U 1036/20

1. Ein Werkunternehmer ist nur soweit zur Vorleistung verpflichtet, wie es sich aus der Natur des jeweiligen Vertrags ergibt. Ist er mit der Herstellung eines übergabefähigen Werks beauftragt, so schuldet er dessen Übergabe im Zweifel nicht als Vorleistung, sondern nur Zug um Zug gegen Zahlung seiner Vergütung.*)

2. Ist ein Werkunternehmer mit der Bestandsaufnahme oder der Begutachtung eines Bauvorhabens beauftragt, hat er seine Dokumentation bzw. sein Gutachten nur Zug um Zug gegen seine Vergütung dem Besteller zu übergeben.*)

3. Ist der Unternehmer zu dieser Übergabe wegen eines Streits um seine Vergütung nicht bereit, kann sie der Besteller jedenfalls in begründeten Einzelfällen im Wege einer einstweiligen Verfügung erzwingen.*)

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IBRRS 2019, 3462
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind zwischen Privaten weiterhin verbindlich!

OLG München, Beschluss vom 08.10.2019 - 20 U 94/19 Bau

In Rechtsverhältnissen zwischen Privaten sind die Regelungen der HOAI zur Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) weiterhin anzuwenden.

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IBRRS 2019, 2415; IMRRS 2019, 0933; IVRRS 2019, 0366
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Höhe des Sicherungsanspruchs streitig: Gericht kann schätzen!

KG, Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19

1. Macht ein Bauunternehmer mit einer einheitlichen Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.*)

2. Ist der Bauvertrag gekündigt, reduziert sich der Sicherungsanspruch auf die Kündigungsvergütung.*)

3. Ist die Höhe des Sicherungsanspruchs zwischen den Parteien umstritten, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)

4. Im Regelfall ist bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung vom Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds auszugehen.*)

5. Liegt einem Pauschalpreisvertrag ein bepreistes und nachträglich pauschaliertes Leistungsverzeichnis zu Grunde, so genügt der Unternehmer seiner Erstdarlegungslast für die Kündigungsvergütung, wenn er die Preise für die nicht erbrachten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis von der Gesamtvergütung abzieht.*)

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IBRRS 2021, 2825
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung nach sog. freier Kündigung ≠ entgangener Gewinn!

OLG Hamburg, Urteil vom 26.04.2019 - 11 U 46/11

1. Kündigt der Besteller den Werkvertrag "frei", ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb zu verlangen.

2. Die nach Abzug der ersparten Aufwendungen verbleibende Restvergütung kann nicht mit dem Gewinn aus dem Vertrag gleichgesetzt werden. Der Anspruch ist deshalb auch bei einem Verlustgeschäft begründet, soweit die Abzüge geringer sind als der vereinbarte Vergütungsanspruch.

3. Der Unternehmer kann die tatsächliche Ersparnis auf der Grundlage der Vergaben an seine Nachunternehmer abrechnen. Wurden noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er hypothetische Beauftragungen in Ansatz bringen.

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8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen
3. Erster Rechnungsteil: Abrechnung der erbrachten Leistungen
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen
c) Anrechnung des anderweitigen Erwerbs