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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 950/09


Beste Treffer:
IBRRS 2011, 0584
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09

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IBRRS 2011, 0583
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2010 - 2 U 950/09

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2011, 1159 OLG Koblenz - Zerplatzen einer Halogenlampe stellt kein Ablösen von Gebäudeteilen dar!
IBR 2011, 336 OLG Koblenz - Brandschaden ohne Verletzung technischer Regelwerke: Keine Verschuldensvermutung!

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0518; IMRRS 2015, 0302
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Haftung für Glatteisunfälle nach Ende der Räum- und Streupflicht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14

1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95, IBRRS 2000, 0500; BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003, 2290; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06, IBRRS 2007, 3423).*)

2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003; BGH, 16.05. 2006 - VI ZR 189/05, IBRRS 2006, 1795; BGH, 16.02.2006 - III ZR 68/05, IBRRS 2006, 2833), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - NJW 1978, 1629).*)

3. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre (in Anknüpfung an BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432), dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist.*)

4. Die Prüfung des Berufungsgerichts beschränkt sich nicht darauf, ob das erstinstanzliche Gericht den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09, IBRRS 2011, 1961; BGH, 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241).*)

5. Nach § 448 ZPO kann das Gericht, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Partei vernehmen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Vorschrift will nicht die beweisbelastete Partei vor den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Der Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Die Würdigung des Verhandlungsergebnisses darf noch keine Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung begründen. Es muss mehr für die Richtigkeit der streitigen Behauptung als dagegen sprechen, so dass bereits einiger Beweis erbracht ist. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Gerichts (in Anknüpfung an BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88, IBRRS 2007, 0839.*)

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IBRRS 2013, 5045
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Zu hohe Stufenabsätze sind kenntlich zu machen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2013 - 3 U 790/13

1. Ein Grundurteil ist grundsätzlich unzulässig, wenn damit zugleich über den Feststellungsantrag entschieden wird. Der Auslegung, dass das Grundurteil sich nur auf den Leistungsantrag und nicht den Festsstellungsantrag bezieht, es sich der Sache nach um ein Teil-(Grundurteil) handelt, steht entgegen, dass ein solches Teilurteil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen birgt und deshalb unzulässig wäre (in Anknüpfung an Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 06.01.2011 - 2 U 772/10 - NJW-RR 2011, 315; Urteil vom 19.02.1991 - X ZR 90/89 - NJW 1991, 1896 = WM 1991, 1356; BGH, Urteil vom 26.04.1989 - IVb ZR 48/88 - BGHZ 107, 236, 242 = MDR 1989, 895 f. = NJW 1989, 2821; Urteil vom 16.08.2007 - IX ZR 63/06 - BGHZ 173, 335 = WM 2007, 1755 f. = ZInsO 2007, 934). Bezieht sich das Grundurteil nur auf einen mit Klageantrag verfolgten Leistungsantrag, nicht aber auf den Feststellungsantrag, ist ein Teil- und Grundurteil möglich.*)

2. Ein Grundurteil ist möglich, wenn der Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Zwischenurteil über den Grund vom 24.03.2011 i.V.m. Endurteil vom 15.09.2011 - 2 U 97/10; BGH, Urteil vom 31.01.1990 - VIII ZR 314/88 - BGHZ 110, 201= ZIP 1990, 315 = NJW 1990, 1106 ff. = MDR 1990, 619; Urteil vom 04.04.1990 - VIII ZR 71/89 - BGHZ 111, 133 = NJW 1990, 1789 = MDR 1990, 913; Urteil vom 09.06.1994 - IX ZR 125/93 - BGHZ 126, 219 =ZIP 1994, 1555 ff. = NJW 1994, 3295 ff. = MDR 1995, 419 ff. = VersR 1994, 1231 ff.; Urteil vom 08.12.1994 - IX ZR 254/93 -NJW 1995, 2106 ff.; Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 144/03 - NJW-RR 2005, 1008 = MDR 2005, 1069).*)

3. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95 - VersR 1997, 250; Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; OLG Celle Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06, VersR 2008, 1553). Der Verkehrssicherungspflichtige - hier im Rahmen eines Reinigungsbetriebs - ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH; Urteil vom Urteil vom 15. 7. 2003 - VI ZR 155/02 - NJW 2003, 1459; Urteil vom 16. 5. 2006 - VI ZR 189/05 - NJW 2006, 2326; Urteil vom 16.02.2006 - III ZR 68/05 - VersR 2006, 665), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH NJW 1978, 1629). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Koblenz, Hinweisentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 04.12.2009 - 2 U 565/09 - VersR 2011, 362, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 15.06.2010 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09 - VersR 2012, 374; OLG Hamm VersR 2003, 605; NJW-RR 2006, 1100; OLG Koblenz, Urteil vom 21.06.2012 - 2 U 271/11 -; zur Problematik des Auslegens einer Fußmatte vor einem Lebensmittelladen OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 19.1.2011 - 2 U 468/10 - MDR 2011, 787; Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 vom 6.12.2009 i.V.m. Zurückweisungsbeschluss vom 22.01.2010 - 2 U 904/09 - MDR 2010, 630).*)

4. Übersteigt der Stufenabsatz die nach DIN 18.065 für notwendige Treppen vorgeschriebene maximale Treppensteigung von 19 cm und entsprechen die Gegebenheiten nicht der erteilten Baugenehmigung, ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumindest die Kenntlichmachung einer Stufe entsprechend der Arbeitsstättenrichtlinie Fußböden ASR 8/1 durch eine gelb-schwarz gestreifte Markierung gemäß DIN 4844 und evt. durch ein Hinweisschild "Vorsicht Stufe" erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine besondere Gefährlichkeit der Situation dadurch ergibt, dass derjenige, der von innen die Tür nach außen öffnet, um das Gebäude wieder zu verlassen, die Stufe nicht rechtzeitig erkennen kann, weil die Tür unmittelbar an dem Absatz schließt, ohne dass sich vor der Türe ein Podest befindet, das auf der gleichen Höhe wie das Niveau der des Gebäudeinneren gelegen ist und dem Besucher des Reinigungsbetriebs nicht möglich ist, von einem solchen Podest mittels mehrerer Stufen herunter in den Außenbereich zu gelangen. In öffentlichen Gebäuden müssen Zugänge einschließlich der zugehörigen Treppenanlage so beschaffen sein, dass sich ein Besucher selbst bei Ablenkung durch Publikumsverkehr bei eigener Vorsicht gefahrlos bewegen kann (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, Urteil vom 14,.05.2003 - 7 U 138/01 - OLGR Karlsruhe 2003, 407 ff.).*)

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IBRRS 2011, 0584
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)

2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)

3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)

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IBRRS 2011, 0583
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2010 - 2 U 950/09

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)

2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)

3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)

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