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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2015 - 2 D 41/14
Volltext3 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2017, 46 | OVG Nordrhein-Westfalen - Dürfen bestehende bauplanungsrechtliche Ansprüche planerisch entzogen werden? |
2 Volltexturteile gefunden |
OVG Bremen, Urteil vom 01.12.2022 - 1 D 187/22
1. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist.*)
2. Die Zufahrtsmöglichkeit zu einem Kleingartengrundstück kann - je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls - einen abwägungsrelevanten Belang der Pachtenden eines Kleingartenvereins darstellen.*)
3. Bei Eingriffen in Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat die Gemeinde Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich etwaige Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2015 - 2 D 41/14
1. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht.
2. Die Gemeinde ist auch nicht gehalten, eine potentielle Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrecht zu erhalten. Vielmehr dürfen auf der Grundlage der §§ 30 ff. BauGB bestehende bauplanungsrechtliche Ansprüche nach Maßgabe des Abwägungsgebots planerisch entzogen werden.
3. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt (bestehender) baulicher Nutzungsrechte aber mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
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