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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 16 Sa 530/02


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IBRRS 2004, 1429
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Geltungsbereich der Bautarifverträge

LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2003 - 16 Sa 530/02

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2004, 463 LAG Hessen - Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft ist zwingend anzuwenden!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2005, 0239
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Messebau ist keine Bautätigkeit

LAG Hessen, Urteil vom 30.08.2004 - 16 Sa 1985/03

1. Das Aufstellen von Messeständen, Regalen und Podesten sowie die Bestückung der zur Ausstellung bestimmten Flächen ist keine bauliche Leistung im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV.

2. Messemontagen können auch nicht als Trockenbauarbeiten verstanden werden, da ihnen der unmittelbare Bauwerksbezug fehlt.

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IBRRS 2004, 1430
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Urlaubskassenbeiträge für entsandte türkische Arbeitnehmer?

LAG Hessen, Urteil vom 01.12.2003 - 16 Sa 461/03

Türkische Arbeitgeber, die türkische Arbeitnehmer zur Erbringung von Bauleistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsenden, sind verpflichtet, nach § 1 Abs. 3 AEntG Urlaubskassenbeiträge für diese Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu zahlen. Diese Verpflichtung verstößt weder gegen das Assoziationsabkommen EG-Türkei v. 12.09.1963 noch gegen Art. 41 des Zusatzprotokolls v. 23.11.1970.*)

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IBRRS 2004, 1429
Mit Beitrag
BauarbeitsrechtBauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Geltungsbereich der Bautarifverträge

LAG Hessen, Urteil vom 14.07.2003 - 16 Sa 530/02

§ 1 Abs. 3 AEntG normiert eine gesetzliche Verpflichtung inländischer baugewerblicher Arbeitgeber, der in den für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträgen enthaltenen Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer nachzukommen. Allein die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband, der einen spezielleren Tarifvertrag abgeschlossen hat, kann diese gesetzliche Verpflichtung nicht beseitigen. Aus diesem Grunde kann der Rspr. des BAG zur Tarifpluralität für den Bereich der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht gefolgt werden. (Abweichung von der st. Rspr. des 10. Senats des BAG, zuletzt BAG 04.12.2002 AP -Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz.)*)

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