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OLG Dresden, Urteil vom 02.06.2010 - 13 U 1660/09
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IBR 2012, 1404 | OLG Dresden/BGH - Nur wirksame Streitverkündung hemmt Verjährung! |
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OLG Dresden, Urteil vom 02.06.2010 - 13 U 1660/09
1. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 ZPO setzt eine zulässige, mithin eine den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO entsprechenden Streitverkündung voraus. Dazu gehört, dass in der Streitverkündungsschrift der Grund der Streitverkündung anzugeben ist (§ 73 Satz 1 ZPO). Damit ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffanspruch gegen den Empfänger der Streitverkündung ergeben soll. Bezogen auf die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung liegt der Zweck der Vorschrift darin, sicherzustellen, dass der Streitverkündungsempfänger mit der Zustellung der Streitverkündung Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündete gegen ihn berühmt. Das Rechtsverhältnis muss deshalb unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau bezeichnet werden, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakte - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. Auf Ansprüche, die von den Angaben in der Streitverkündungsschrift nicht umfasst sind, erstreckt sich die Hemmungswirkung nicht.
2. Wirksamkeitsvoraussetzung ist weiter die wirtschaftliche Identität der geltend gemachten Interessen. Die Klägerin muss gegen die Beklagte im Falle des ihr ungünstigen Ausgangs des Vorprozesses einen zum - dort - eingeklagten Anspruch in einem bestimmten Abhängigkeitsverhältnis stehenden Anspruch erheben können.
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