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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 U 14/19


Bester Treffer:
IBRRS 2021, 1037
BauvertragBauvertrag
Rückbau und Neuerrichtung erforderlich: Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19


7 Treffer in folgenden Dokumenten:

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4 Beiträge gefunden
IBR 2021, 449 Mängelbeseitigung durch Abbruch und Neuherstellung?
IBR 2021, 367 OLG Stuttgart/BGH - Bau einer Weißen Wanne: Architekt muss das Baumaterial überprüfen!
IBR 2021, 349 OLG Stuttgart/BGH - Rückbau und Neuerrichtung erforderlich: Mängelbeseitigung unverhältnismäßig?
IBR 2021, 348 OLG Stuttgart/BGH - Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik wird durch Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3036
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ingenieur muss wirtschaftliche Belange des Bauherrn berücksichtigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.03.2023 - 12 U 312/20

1. Bei einem vor dem 01.01.2018 geschlossenen - entgeltlichen - Vertrag über Ingenieurleistungen kann es sich um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handeln.

2. Grundsätzlich sind Architekten-/Ingenieurverträge über bauleitende bzw. planende Tätigkeiten dem Werkvertragsrecht zuzuordnen. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn eine oder mehrere erfolgsorientierte Aufgaben den Vertrag prägen.

3. Sowohl Architekten als auch Ingenieure haben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte des Auftraggebers zu berücksichtigen und darauf zu achten haben, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher Aufwand betrieben wird.

4. Wird ein Ingenieur mit der Planung des Einbaus einer neuen Heizungsanlage beauftragt, ist seine Leistung mangelhaft, wenn er den Einbau eines Blockheizkraftwerks vorschlägt, obwohl dieses nicht notwendig ist bzw. die Erhitzung des Wassers nicht kontinuierlich gewährleisten kann.

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IBRRS 2022, 0145
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
(Begleit-)Schäden vor Abnahme verjähren in drei Jahren!

OLG Nürnberg, Gerichtlicher Hinweis vom 13.07.2021 - 2 U 2524/20

1. Jedenfalls für Ansprüche wegen (Begleit-)Schäden, die dem Besteller bereits vor Abnahme entstanden sind und die ihrerseits - wie Verzögerungsschäden - durch die Erfüllung bzw. Nacherfüllung nicht mehr behoben werden können, greift die Regelverjährung; § 634a BGB findet auf einen Anspruch nach allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 BGB keine Anwendung.*)

2. Liegt der den Schaden auslösende Mangel bei Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats nicht mehr vor, weil er noch während der Erfüllungsphase nachgebessert worden ist, bleibt es dabei, dass die regelmäßige Verjährung greift.*)

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IBRRS 2021, 1037
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Rückbau und Neuerrichtung erforderlich: Mangelbeseitigung unverhältnismäßig?

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - 10 U 14/19

1. Verlegt der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte statt der vereinbarten XPS-Dämmung eine EPS-Dämmung, ist seine Leistung mangelhaft.

2. Durch die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten wird eine Materialabweichung nicht nachträglich genehmigt.

3. Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik wird durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall nicht geheilt.

4. ...