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OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2014 - 1 U 600/12
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2015, 479 | OLG Dresden/BGH - Kein Abzug "neu für alt" bei verzögerter Mängelbeseitigung! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamburg, Urteil vom 11.09.2019 - 5 U 128/16
1. Die vom Bauträger geschuldete Leistung entgegenzunehmen und über ihre Ordnungsgemäßheit zu entscheiden, ist allein Sache des Erwerbers. Dies gilt auch für das Gemeinschaftseigentum.
2. Die von einem Bauträger vorformulierte Klausel, wonach das Gemeinschaftseigentum vom Verwalter zusammen mit einem in der ersten Eigentümerversammlung zu wählenden Abnahmeausschuss abgenommen wird, benachteiligt einen Ersterwerber unangemessen und ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Bauträger von der Wahl des Abnahmeausschusses ausgeschlossen ist.
VolltextOLG München, Beschluss vom 09.02.2018 - 27 U 3909/17 Bau
1. Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck (hier: Schutz vor Sonneneinstrahlung) nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Das gilt auch dann, wenn die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.
2. Der mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) beauftragte Architekt muss vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchführen. Erkennt und moniert er dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.
3. Ein Abzug "neu für alt" wegen der verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479).
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 16.07.2014 - 1 U 600/12
1. Der wesentliche Mangel hat zwei Merkmale, ein objektives und ein subjektives. Das objektive Merkmal ist die allgemeine Verkehrsauffassung darüber, ob der vorliegende Mangel unter Zugrundelegung des Vertragszwecks als empfindlich und deswegen als beachtlich anzusehen ist. Bei dem subjektiven Merkmal ist das spezielle Interesse des Auftraggebers einer vertragsgerechten Leistung in Betracht zu ziehen.
2. Ein Abzug "Neu für Alt" wegen der verlängerten Lebensdauer ist nicht vorzunehmen, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, da sich der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste.
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