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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "1/SVK/042-13"


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IBRRS 2014, 0873; VPRRS 2014, 0236
VergabeVergabe
Mindestsatzhonorar unterschritten: Ausschluss nicht zwingend!

VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/042-13


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2 Beiträge gefunden
IBR 2014, 302 VK Sachsen - Bieter hat keinen Anspruch auf Verhandlungen!
VPR 2014, 136 VK Sachsen - Bieter hat keinen Anspruch auf Verhandlungen

2 Volltexturteile gefunden
VPRRS 2014, 0569
VergabeVergabe
Auch selbst verschuldete Interimsvergaben können dringlich sein!

VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.07.2014 - 1 VK 32/14

1. Voraussetzung für die (Interims-)Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb aus dringlichen zwingenden Gründen ist, dass (a) die Auftragsvergabe - wie etwa bei Leistungen des ÖPNV oder der Schülerbeförderung - unbedingt erforderlich sein muss, (b) aus zwingenden Gründen die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, (c) der Auftraggeber diese Gründe nicht vorhersehen konnte und (d) die Umstände, die die zwingende Dringlichkeit begründen, "auf keinen Fall" dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind.

2. Im Bereich der Daseinsvorsorge kann Dringlichkeit aus einer besonderen Gefahrensituation heraus für eine gewisse Zeit auch dann gegeben sein kann, wenn sie im Übrigen auf von dem Auftraggeber zu vertretenden Umständen beruht. Der Aspekt der Zurechenbarkeit und Vorhersehbarkeit tritt in diesen Fällen hinter die Notwendigkeit der Kontinuität der Versorgungsleistung zurück.

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IBRRS 2014, 0873; VPRRS 2014, 0236
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mindestsatzhonorar unterschritten: Ausschluss nicht zwingend!

VK Sachsen, Beschluss vom 20.12.2013 - 1/SVK/042-13

1. Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, so führt eine Verletzung des Gebührenrahmens nicht zwingend zum sofortigen Ausschluss des Angebotes aus dem Verfahren. Eine Ausnahme ist nur dann denkbar, wenn wegen der Fülle der Verletzungen auf einen systematischen Verletzungswillen geschlossen werden kann.*)

2. Dem Auftraggeber steht es frei, mit einzelnen Bietern Verhandlungen nicht aufzunehmen, solange dieser Entscheidung sachbezogene und diskriminierungsfreie Erwägungen zugrunde gelegt werden.*)

3. Grundsätzlich steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers, worüber er mit den Bietern verhandeln will. Der Bieter hat kein "Recht auf Verhandlungen" mit dem Ziel, sich hinsichtlich einer optimalen Angebotserstellung in Bezug auf die bekannt gegebenen Wertungskriterien abzusichern.*)





1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

II. Berücksichtigung von Gebühren- oder Honorarordnungen (BGB § 76 Rn. 16-20)