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IBRRS 2012, 3902; IMRRS 2012, 2803
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
"Verjährungspanne" eines Anwalts: Wann verjährt Schadensersatz?

OLG Bremen, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 W 37/12

1. Hat der Rechtsanwalt durch das Verjährenlassen einer Forderung des Mandanten eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, dann entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung.

2. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im Rahmen einer Rechtsberatung kann allerdings nicht darauf verwiesen werden, dass dem Mandanten mit der Durchführung der Beratung bereits alle Umstände bekannt sind, die eine Haftung begründen können. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört auch, dass für den Gläubiger Anhaltpunkte gegeben sind, die auf eine nicht ordnungsgemäße rechtliche Beratung schließen lassen. Das kann der Fall sein, wenn sich der Prozessgegner auf Verjährung berufen hat.

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