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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "Z3-3-3194-1-08-02/15"

4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2015, 450 VK Südbayern - Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung
VPR 2015, 158 VK Südbayern - Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 2920; VPRRS 2015, 0357
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Angebot mit "falscher" elektonischer Signatur versehen: Auftraggeber muss nachfordern!

VK Bund, Beschluss vom 06.10.2015 - VK 2-91/15

Weicht der Bieter von den Vorgaben des Auftraggebers ab, indem er dem Angebot bzw. der elektronisch übermittelten Angebotsdatei einen mit einer eigenen fortgeschrittenen Signatur versehenen Angebotsvordruck beigefügt, die nicht entsprechend den Vorgaben des Auftraggebers erzeugt wurde, ist dem Bieter zum Zwecke der Vermeidung des Ausschlusses aus formalen Gründen dazu Gelegenheit zu geben, einen fehlerfrei signierten Angebotsvordruck nachzureichen.




IBRRS 2015, 1928; VPRRS 2015, 0194
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung!

VK Südbayern, Beschluss vom 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15

1. Die Sperrung gem. § 8 SigG bewirkt, dass die durch das qualifizierte Zertifikat bestätigte Zuordnung des öffentlichen Signaturprüfschlüssels zum Signaturschlüssel-Inhaber ab dem Sperrzeitpunkt nicht mehr gilt.*)

2. Durch eine Sperrung nach § 8 SigG des qualifizierten Anwender-Zertifikats, das auf der Signaturkarte des Benutzers hinterlegt ist, wird nicht nur der Anscheinsbeweis des § 371a Abs. 1 S. 2 ZPO aufgehoben, sondern es kann nach der Eintragung des Sperrmerks nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SigV keine qualifizierte digitale Signatur nach der Definition in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 SigG mehr erstellt werden.*)

3. Eine nach der Sperrung dennoch erfolgte Signatur genügt nicht den gesetzlichen Formanforderungen des § 126a BGB oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 VOB/A EG.*)

4. Eine Umdeutung einer unwirksamen qualifizierten digitalen Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG in eine formwirksame fortgeschrittene digitale Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG begegnet aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlichen Bedenken und scheidet jedenfalls dann aus, wenn nicht sicher gewährleistet, dass die Signatur gem. § 2 Nr. 2c) und d) SigG mit Mitteln erzeugt wurde, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter alleiniger Kontrolle halten kann und so mit den verbundenen Daten verknüpft ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.*)

5. Die Nachforderung einer digitalen Signatur gem. § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A EG nach Abgabe eines mit einer ungültigen digitalen Signatur versehenen Angebots kommt nicht in Betracht.*)