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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 77/93
BGH, Urteil vom 21.09.1994 - XII ZR 77/93
Volltext18 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1995, 136 | BGH - Müssen auch bei Gewerbemietverträgen Kautionen verzinst werden? |
1 Aufsatz gefunden |
IMR 2012, 265
12 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 20.06.2023 - XI ZR 116/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 20.06.2023 - XI ZR 117/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextKG, Urteil vom 17.09.2020 - 8 U 1006/20
Lärm und Erschütterungen von einer benachbarten Baustelle können im Hinblick auf den mietvertraglich vereinbarten Nutzungszweck einen Mangel der Mietsache begründen, ohne dass es auf Abwehr- oder Entschädigungsansprüche des Vermieters gegen den Bauherren nach § 906 BGB ankommt (Abgrenzung zum Urteil des BGH, IMR 2020, 274).*)
VolltextLG Bonn, Urteil vom 25.07.2018 - 1 O 186/17
1. Ein Architektenvertrag enthält nicht bereits deshalb eine planwidrige Regelungslücke, weil die Parteien für den Fall der Verlängerung der Bauzeit über die im Vertrag vorgesehenen Zeitraum hinaus keine Erhöhung des Honorars für die Leistungsphase 8 vorgesehen haben.
2. Die HOAI sieht für die Leistungsphase 8 - wie für alle Leistungsphasen - keine aufwandsbezogene Vergütung vor, sondern eine Vergütung, die sich anhand von Honorarzonen und anrechenbarer Kosten errechnet. Einen Anpassungsanspruch für den Fall, dass das sich so ergebende Honorar die dem Architekten entstehenden Kosten übersteigt, kennt die HOAI nicht.
VolltextBGH, Urteil vom 15.11.2012 - VII ZR 99/10
Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines dreiseitigen Vertrages hinsichtlich eines Leistungsverweigerungsrechts des zur direkten Zahlung an den Handwerker verpflichteten Darlehensgebers (Brauerei) wegen Mängeln der an den Darlehensnehmer erbrachten Leistung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)
2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)
3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)
LG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2012 - 25 O 328/11
Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus.
VolltextKG, Urteil vom 20.09.2007 - 8 U 190/06
Ist der Grundstückserwerber nach dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen worden, haftet er für die Rückzahlung einer vom Mieter geleisteten Sicherheit jedenfalls dann, wenn der notarielle Grundstückskaufvertrag vor der Verkündung des Gesetzes am 19.6.2001, aber nach der entsprechenden Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag am 29.3.2001 abgeschlossen worden ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 108/03
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 17.05.2004 - II ZR 261/01
Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.*)
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