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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 136/05


Beste Treffer:
IBRRS 2008, 3583; IMRRS 2008, 1934
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rubrumsberichtigung

BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2008, 3584; IMRRS 2008, 1935
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anspruch auf Ersatz von Mietausfallschaden gegen ausziehenden Mieter

BGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2007, 2817; IMRRS 2007, 1074
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung der einen von zwei gegenläufigen Revisionen

BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2007, 2902; IMRRS 2007, 1127
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Grundsätzliche Bedeutung einer Sache

BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 136/05

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IBRRS 2006, 5063
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.11.2006 - XII ZR 136/05

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18 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2009, 45 BGH - Vormieter räumt nicht und neuer Mieter kündigt daraufhin: Mietausfallschaden!

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2789
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss die Kosten einer fehlgeschlagenen Abnahme tragen!

LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 - 5 O 149/22

1. Hat der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Abnahme der Leistung verweigert, so dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftraggeber fehlt, verbleibt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung beim Auftragnehmer.

2. Weist die Leistung noch wesentliche Mängel auf und hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, ist er aufgrund einer eigenen Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die mit der fehlgeschlagenen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadensersatzgesichtspunkten zu übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwesentliche Mängel vorliegen.

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IBRRS 2019, 4085; IMRRS 2019, 1497; IVRRS 2019, 0588
ProzessualesProzessuales
Berufungszurückweisung durch Beschluss trotz mündicher Verhandlung!

LG Berlin, Beschluss vom 24.09.2019 - 67 S 328/17

Das Berufungsgericht ist in unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO als gesamter Spruchkörper befugt, auch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das Beschlussverfahren überzuleiten und die Berufung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat.*)

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IBRRS 2018, 0901; IMRRS 2018, 0305
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Konkludenter Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

BGH, Urteil vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16

1. Der die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit hindernde Widerspruch kann konkludent, schon vor Beendigung des Mietverhältnisses und damit jedenfalls auch mit der Kündigung erklärt werden. Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrags abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16.09.1987 - VIII ZR 156/86, NJW-RR 1988, 76, und Senatsurteil vom 12.07.2006 - XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).*)

2. In einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 12.07.2006 - XII ZR 178/03, NJW-RR 2006, 1385).*)

3. Nach einer außerordentlichen Vermieterkündigung eines befristeten Mietverhältnisses kann der Vermieter vom Mieter den Mietausfallschaden auch dann verlangen, wenn es gemäß § 545 BGB zu einer stillschweigenden unbefristeten Vertragsverlängerung kommt und der Mieter in der Folge seinerseits ordentlich kündigt.*)

4. Zur Pflicht des Vermieters, den Schaden gering zu halten.*)

5. Beim Mietausfall als Kündigungsfolgeschaden handelt es sich nicht um ein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, so dass der Schadensersatz die Umsatzsteuer nicht umfasst (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05, IMR 2009, 45 = ZMR 2008, 867).*)

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IBRRS 2016, 2029; IMRRS 2016, 1233
Mit Beitrag
GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Keine Umsatzsteuer auf Wohnraumanteil im Mischmietverhältnis!

OLG Celle, Beschluss vom 07.07.2016 - 2 U 37/16

1. Nutzt der Mieter einen Teil der vermieteten Räume von Anfang an zu Wohnzwecken, handelt es sich zivilrechtlich trotzdem um ein einheitliches Mietverhältnis über Gewerberäume.

2. Diese gemischte Nutzung führt aber nicht zu einer umsatzsteuerlichen Gleichbehandlung. Vielmehr ist eine Aufteilung vorzunehmen, nach der die Nutzung von Wohnraum nicht mit Umsatzsteuer belastet ist.

3. Dieses steuerliche Ergebnis können die Parteien des Mietvertrags nicht dadurch vermeiden, dass sie für die unternehmerische und die nichtunternehmerische Nutzung ein einheitliches Entgelt vereinbaren.

4. Eine tatsächlich nicht anfallende Umsatzsteuer ist von Mieter auch nicht zu zahlen.

5. Haben die Parteien vereinbart, dass nach Vorlage jeder Betriebskostenabrechnung die Höhe der Vorauszahlungen erneut den tatsächlichen Gegebenheiten nach oben oder unten anzupassen ist, reicht die Vorlage der Abrechnung aus, um eine Erhöhung oder Herabsetzung zu rechtfertigen. auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung kommt es nicht an.

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IBRRS 2011, 5309; IMRRS 2011, 3876
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verfahrensrecht - Einmann-GbR: Einpersonengesellschafter ist richtige Partei!

OLG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - 28 U 196/10

1. Klagt eine (nicht existente) Einmann-GbR, ist die falsche Parteibezeichnung regelmäßig dahingehend zu berichtigen, dass der betreffende "Einpersonengesellschafter" richtige Partei des Rechtsstreits ist.*)

2. Vereinbaren zwei Rechtsanwälte in einem Untermietvertrag über Kanzleiräume, dass für den Fall unüberbrückbarer Differenzen zunächst eine Schlichtung durch die zuständige Anwaltskammer versucht werden soll, kann die auf Zahlung rückständiger Untermiete gerichtete Klage trotz unterbliebener Schlichtung durch die Anwaltskammer zulässig sein, wenn in zweiter Instanz ein richterlicher Mediationsversuch unternommen worden ist.*)

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IBRRS 2011, 3786; IMRRS 2011, 2671
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Hotelreservierungsvertrag: Mietrecht anwendbar!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2011 - 10 U 72/10

1. Zum bindenden Zustandekommen eines Hotelreservierungsvertrages bei Einschaltung einer Buchungsplattform.*)

2. Auf den Hotelreservierungsvertrag sind die Regeln des Mietrechts anzuwenden.*)

3. Ein Hotelier, der schuldhaft eine unberechtigte Kündigung ausspricht und die Erfüllung des Mietvertrags verweigert, ist dem Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB zum Ersatz des daraus kausal entstandenen Schadens verpflichtet.*)

4. Begünstigende Umstände, die mit dem Schadensereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, sind grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen.*)

5. Der Mitverschuldenseinwand ist nur zu berücksichtigen, wenn der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Hotelier konkretisiert, in welchen Hotels bei rechtzeitiger Suche durch die Mietein vergleichbare Zimmer in der gewünschten Anzahl zu welchen Konditionen buchbar gewesen wären.*)

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IBRRS 2010, 2174; IMRRS 2010, 1581
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners

BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZB 93/09

An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, [...]; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208).*)

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IBRRS 2009, 2922; IMRRS 2009, 1592
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Nutzungsausfall bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses

OLG Rostock, vom 02.07.2009 - 3 U 146/08

1. Wird ein Mietverhältnis aufgrund einer Vertragsverletzung des Mieters durch eine Kündigung des Vermieters vorzeitig beendet, kann der Vermieter vom Mieter den ihm hierdurch entstandenen Mietausfall ersetzt verlangen. Vom Schadensersatzanspruch nicht umfasst wird die auf die Miete vom Mieter vereinbarungsgemäß zu leistende Umsatzsteuer.

2. Kann der Mieter seinerseits das Mietverhältnis mangels einer wirksamen Befristung des Vertrages oder eines wirksam vereinbarten Kündigungsausschlusses gem. § 542 BGB durch eine ordentliche Kündigung beenden, kann der Vermieter einen Nutzungsausfallschaden nur bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist ab Zugang seiner eigenen Kündigung verlangen.

3. Nimmt der Vermieter einen sog. Vorwegabzug vor, muss er dies in der Betriebskostenabrechnung ausweisen. Unterlässt er dies und stellt den nach Vorwegabzug verbleibenden Kostenanteil in die Betriebskostenabrechnung als Gesamtkosten ein, ist die Betriebskostenabrechnung in dieser Position als formell unwirksam zu behandeln und der entsprechenden Kostenanteil herauszurechnen.

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IBRRS 2009, 0001; IMRRS 2009, 0001
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
GbR ist grundbuchfähig

BGH, Beschluss vom 04.12.2008 - V ZB 74/08

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.*)

b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.*)

c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.*)

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IBRRS 2008, 3583; IMRRS 2008, 1934
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rubrumsberichtigung

BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZR 136/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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