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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 193/04


Bester Treffer:
IBRRS 2006, 1377; IMRRS 2006, 0838
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Geschlossene Immobilienfonds: Widerruf des Beitritts

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 193/04


45 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IMR 2008, 1038 OLG Hamm - Verjährung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Darlehensgeber
IMR 2006, 1036 BGH - Keine Rückgewähr der Einlage bei Widerruf einer Gesellschaftsbeteiligung nach Haustürwiderrufsgesetz!
IMR 2006, 28 BGH - Widerruflichkeit des Darlehensvertrages bei kreditfinanzierter Fondsbeteiligung?

40 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1608
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BGH, Beschluss vom 22.04.2021 - IX ZR 67/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 4246
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BGH, Beschluss vom 20.02.2018 - XI ZR 385/16

ohne amtlichen Leitsatz

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BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 501/15

1. Der Zusatz, die Widerrufsfrist beginne nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers, steht bei Haustürgeschäften nach § 1 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die von Gesetzes wegen schriftlich abzuschließen sind, in Einklang mit § 361a BGB (Fortführung Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und - XI ZR 509/07, jeweils juris Rn. 18).*)

2. Bilden der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und ein Darlehensvertrag, der nach § 1 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung widerruflich ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, verstößt eine Belehrung des Inhalts, im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags komme auch der Beitritt zur Fondsgesellschaft als Kommanditist bzw. Treugeber über den Treuhandkommanditisten nicht wirksam zustande, nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 361a Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Fortführung Senatsurteile vom 24. April 2007 - XI ZR 191 /06, BGHZ 172, 157 Rn. 18, vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 15, vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11 und vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 53/08, WM 2011, 261 Rn. 16).*)

3. Dem Erfordernis einer gesonderten Unterschrift im Sinne des § 361a Abs. 1 Satz 4 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist nicht genügt, wenn sich die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf die Widerrufsbelehrung und eine Empfangsbestätigung bezieht (Fortführung Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 20, vom 26. Mai 2009 - XI ZR 242/08, juris Rn. 17 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 24 f., - XI ZR 47/08, BKR 2009, 167 Rn. 23 f., - XI ZR 508/07, juris Rn. 21 f., - XI ZR 509/07, juris Rn. 21 f. sowie - XI ZR 54/08, juris Rn. 23 f.).*)

4. Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts bei beendeten Haustürgeschäften.*)

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BGH, Urteil vom 05.07.2016 - XI ZR 254/15

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen (vor-)vertraglichen Aufklärungsverschuldens und der Anspruch auf Rückabwicklung eines widerrufenen Finanzierungsvertrags bestehen nebeneinander. Die Geltendmachung des einen schließt die Geltendmachung des anderen nicht aus. Davon zu trennen ist die Frage, ob und inwieweit sich die Geltendmachung des einen Anspruchs auf den anderen und seinen Umfang auswirkt.*)

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IBRRS 2011, 1308; IMRRS 2011, 0926
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Info zu Kredit mit veränderlichen Bedingungen, "EuroPlan"-Darlehen

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 135/10

Ein Kredit mit veränderlichen Bedingungen, bei dessen Abschluss der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen auf der Grundlage der bei Vertragsabschluss maßgeblichen Bedingungen anzugeben ist, liegt auch dann vor, wenn bei einer unechten Abschnittsfinanzierung ein endfälliger Festkredit mit einer Investmentfondsbeteiligung derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür außer einer Einmalzahlung monatliche Teilzahlungen auf die Fondsbeteiligung geleistet werden, die nach dem Anlagekonzept (hier: EuroPlan) später zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.*)

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IBRRS 2011, 1313; IMRRS 2011, 0931
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Darlehensnehmer schuldet nur ges. Zinsen, § 6 Abs. 2 VerbrKrG aF

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - XI ZR 136/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0653; IMRRS 2011, 0479
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zivilrecht - Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0546; IMRRS 2011, 0402
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

BGH, Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 53/08

1. Zur Wirksamkeit des in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag enthaltenen Zusatzes, im Falle des Widerrufs komme auch der "verbundene Kaufvertrag" nicht zustande (Anschluss an die Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 16, und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11).*)

2. Ein bei verbundenen Geschäften grundsätzlich möglicher Rückforderungsdurchgriff gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, wenn der Anleger sich im Einzelfall nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft mit seinem Widerruf allenfalls für die Zukunft von der Fondsbeteiligung lösen und daher nicht die Rückzahlung der Einlage verlangen kann (Anschluss an das Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49). Dem stehen europarechtliche Bedenken nicht entgegen (EuGH WM 2010, 882 Rn. 35 ff., 50).*)

3. Für einen Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG ist auch dann kein Raum, wenn im Einzelfall ein Rückforderungsdurchgriff nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt (Anschluss an das Senatsurteil vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 49).*)

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IBRRS 2010, 5138
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BGH, Urteil vom 26.10.2010 - XI ZR 367/07

1. Die in der späteren Prolongationsvereinbarung zu einem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung kommt als Nachbelehrung zu dem ursprünglichen Vertrag von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie einen für den Darlehensnehmer erkennbaren Bezug zu dem früheren Vertrag aufweist, dessen Belehrungsmangel geheilt werden soll. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2009, 2689; IMRRS 2009, 1463
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienfonds - Wirksamkeit eines Darlehensvertrag - Wissensvorsprung der Bank

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2009 - 9 U 12/06

1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist.*)

2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.*)

3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).*)

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2 Nachrichten gefunden
BGH: Änderung der Rechtsprechung bei geschlossenen Immobilienfonds
(28.04.2006) Anleger, die zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen aufgenommen haben, müssen sich auf eine geänderte Rechtsprechung einstellen. Mit den Urteilen vom 26. April 2006 (XI ZR 193/04, 219/04, 29/05 und 106/05) hat der Bundesgerichtshof einige Rechtsfragen, zu denen der II. und der XI. Zivilsenat unterschiedliche Auffassungen vertraten, zwar endgültig geklärt. Die zuletzt sehr anlegerfreundliche Rechtsprechung des II. Zivilsenats wurde aber nur teilweise beibehalten.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des BGH in Fällen kreditfinanzierten Erwerbs von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds beigelegt
(27.04.2006) Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über verschiedene Klagen zu entscheiden, in denen es um kreditfinanzierte Beteiligungen von Verbrauchern an geschlossenen Immobilienfonds ging. Die Fonds waren in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegründet worden. Geschäftsgegenstand war die Errichtung und Vermietung von Gebäuden. Die Anleger waren jeweils von Vermittlern geworben worden, sich zu Steuersparzwecken an den Fonds zu beteiligen. Der Beitritt sollte über Bankkredite finanziert werden.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04