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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 220/17


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 1935; IMRRS 2018, 0703
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskosten: Umlage immer nach der tatsächlichen Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17


19 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2018, 317 BGH - Umlage der Betriebskosten bei Unklarheit über die Wohnfläche: Änderung der Rechtsprechung !

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0367
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 17.10.2023 - VIII ZR 61/23

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 2985; IMRRS 2023, 1368
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Was ist eine "Türnische"?

BGH, Urteil vom 27.09.2023 - VIII ZR 117/22

Zum Begriff der "Türnische" im Sinne der Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV.*)

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IBRRS 2021, 0057; IMRRS 2021, 0029
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Auch unter 10% Flächenabweichung kann Mietmangel vorliegen!

BGH, Urteil vom 25.11.2020 - XII ZR 40/19

1. Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten durch die dem Mieter vom Vermieter tatsächlich überlassenen Fläche stellt auch dann einen Sachmangel der Mietsache dar, wenn die Flächendifferenz die Folge von nach Abschluss des Mietvertrags erfolgten Umbauarbeiten ist, durch die diese Fläche dem angrenzenden Mietobjekt zugeschlagen worden ist.*)

2. Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10% unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird (Fortführung von Senatsurteil, IMR 2012, 410).*)

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IBRRS 2020, 3701; IMRRS 2020, 1504
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer können jederzeit Verteilungsschlüssel aufheben

BGH, Urteil vom 02.10.2020 - V ZR 282/19

1. Die Aufgabe eines Verteilungsschlüssels zu Gunsten eines neuen Verteilungsmaßstabes durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG setzt nicht voraus, dass der geltende Kostenverteilungsschlüssel einzelne Wohnungseigentümer benachteiligt oder dass aufgrund sonstiger Umstände eine Neuregelung erforderlich ist. Den Wohnungseigentümern steht aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der lediglich durch das Willkürverbot beschränkt wird.*)

2. Das gilt auch, wenn die Wohnungseigentümer die in § 6 Abs. 4 HeizkostenV genannten Abrechnungsmaßstäbe ändern. Insoweit stellt das Kriterium des „sachgerechten Grunds“ i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 HeizkostenV lediglich eine Ausprägung des allgemeinen Willkürverbots dar.*)

3. Der für die Verteilung der verbrauchsunabhängigen Warmwasserkosten maßgebliche Begriff der „Wohnfläche“ i.S.d. § 8 Abs. 1 HeizkostenV kann unter Rückgriff auf die Bestimmungen der Wohnflächenverordnung und damit unter Einbeziehung von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen ermittelt werden. Die Wohnungseigentümer können aber auch eine andere Berechnungsmethode festlegen.*)

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IBRRS 2019, 1625; IMRRS 2019, 0610
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ermittlung der Wohnfläche

BGH, Urteil vom 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

1. Im Verfahren der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt sich die der Berechnung der Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) zu Grunde zu legende Ausgangsmiete auch im Falle einer Mietminderung wegen eines nicht behebbaren Mangels in Form nicht unerheblicher Wohnflächenabweichung (§ 536 Abs. 1 BGB) nach der vertraglich vereinbarten Miete.*)

2. Der Begriff der "Wohnfläche" ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Bestimmungen auszulegen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 24.03.2004 - VIII ZR 44/03, IMRRS 2004, 0572 = NJW 2004, 2230 unter II 1 b aa; IMR 2007, 241; IMR 2009, 223).*)

3. Eine hiervon abweichende Berechnung erfolgt unter anderem dann, wenn ein anderer Berechnungsmodus örtlich üblich ist. Eine solche maßgebende Verkehrssitte setzt voraus, dass abweichend von den sonst anwendbaren Bestimmungen - vorliegend der Wohnflächenverordnung - ein anderes Regelwerk, mithin die II. Berechnungsverordnung, die DIN 283 oder die DIN 277 insgesamt angewendet wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.05.2007 - VIII ZR 231/06, IMRRS 2007, 1508 = NJW 2007, 2624).*)

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IBRRS 2019, 0429; IMRRS 2019, 0153
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Nebenkosten im preisgebundenen Wohnraum: Auch hier zählt die tatsächliche Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17

1. Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist - ebenso wie im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, IMR 2018, 317) - auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen.*)

2. Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume weder im Rahmen einer Mietminderung (st. Rspr. BGH, IMR 2009, 371; IMR 2010, 123) noch bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen, sofern die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist.*)




IBRRS 2018, 1935; IMRRS 2018, 0703
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskosten: Umlage immer nach der tatsächlichen Wohnfläche!

BGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06, IMR 2008, 1 f.).*)





2 Nachrichten gefunden
Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche
DMB begrüßt Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(21.06.2018) "Die Korrektur der über zehn Jahre alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war überfällig", kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 220/17). "Der BGH stellt klar, dass es bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt, nicht auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße. Es gibt keine Ausnahme und null Toleranz".
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

BGH: Umlage der Betriebskosten immer nach der tatsächlichen Wohnfläche!
BGH, Urteil vom 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

(18.06.2018) Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 30.05.2018.
Dokument öffnen BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17