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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 189/17


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 1310; IMRRS 2018, 0475
WohnraummieteWohnraummiete
Bei bestrittener Heizkostenabrechnung trifft Vermieter Beweislast für erhobene Forderung

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17


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IMR 2019, 288 BGH - Keine Nachzahlungspflicht auf Betriebskosten ohne Belegeinsicht!
IMR 2018, 417 AG Münster - Betriebskosten: Keine Belegeinsicht gewährt - kein Geld!
IMR 2018, 234 BGH - Betriebskosten: Kein Anspruch auf Nachzahlung bei verweigerter Belegeinsicht
IMR 2018, 233 BGH - Betriebskosten: Einsichtsrecht des Mieters in Verbrauchsdaten anderer Mieter

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2150; IMRRS 2023, 0965
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ordentliche Kündigung wegen offener Betriebskostennachzahlungen

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.2023 - 2-11 S 13/23

1. Eine ordentliche Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen kann in Betracht kommen, wenn sich der Mieter mit einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete mindestens einen Monat lang im Verzug befindet.

2. Insoweit kommen auch nicht gezahlte abgerechnete Betriebskosten, auf die eine fristlose Kündigung nicht gestützt werden kann, als Grundlage einer auf Zahlungsverzug gestützten ordentlichen Kündigung in Betracht.

3. Grundsätzlich trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der erhobenen Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter.

4. Der Mieter kann die erfolgte Abrechnung des Vermieters nicht einfach bestreiten. Vielmehr kann er die Zahlen in der Abrechnung prozessrechtlich nur beachtlich bestreiten, wenn er vorher von seinem Recht auf Belegeinsicht Gebrauch gemacht hat und konkrete Einwände gegen die Berechnung erhebt.

5. Das Gericht kann zwar eine Räumungsfrist auch ohne Vorliegen eines Antrags von Amts wegen anordnen, wobei dies insbesondere zu erwägen ist, wenn aus dem Prozessstoff für das Gericht ohne Weiteres erkennbar ist, dass der Schuldner mit einer Räumung ohne Räumungsfrist nicht zu rechnen brauchte. Eine Amtsermittlung muss das Gericht diesbezüglich aber nicht betreiben.

6. Beruft sich der Mieter darauf, dass es ihm nicht möglich sei, bis zur voraussichtlichen Zwangsräumung durch den Gläubiger eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, muss er grundsätzlich substanziiert darlegen, dass er seine Obliegenheiten zur Ersatzwohnraumsuche erfüllt hat.

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IBRRS 2023, 0700; IMRRS 2023, 0332; IVRRS 2023, 0117
ProzessualesProzessuales
Umstellung der Klage

LG Hanau, Beschluss vom 18.10.2022 - 2 S 45/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0188; IMRRS 2022, 0100
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Belegeinsichtsrecht des Mieters: Vorzulegen sind regelmäßig die Originalbelege

BGH, Urteil vom 15.12.2021 - VIII ZR 66/20

1. Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.*)

2. In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.*)

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IBRRS 2021, 3650; IMRRS 2021, 1368
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Belegeinsicht in Verträge mit Subunternehmern?

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 102/21

1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter dann nicht die Einsichtnahme in Unterlagen verlangen, die das Vertragsverhältnis zwischen einem vom Vermieter mit einer betriebskostenrelevanten Dienstleistung beauftragten Dritten und dem von diesem weiter beauftragten Subunternehmer betreffen, wenn der Vermieter mit dem Dritten eine Vergütung für dessen Tätigkeit vereinbart hat oder diese nach § 612 BGB als vereinbart gilt und der Vermieter die von dem Dritten in Rechnung gestellte Vergütung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt hat (Fortentwicklung von Senatsurteil IMR 2013, 355). Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter eine Schwestergesellschaft beauftragt hat, unabhängig davon, ob deren Vergütung eine Gewinnmarge enthält.*)

2. Dem Mieter steht ein Einsichtsrecht in den Vertrag, den der von dem Vermieter beauftragte Dritte mit einem Subunternehmer geschlossen hat, sowie in die Abrechnungen des Subunternehmers aber dann zu, wenn zwischen dem Vermieter und dem von ihm beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistung nicht eine Vergütung vereinbart worden ist, sondern nur eine Erstattung der entstandenen Kosten.*)

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IBRRS 2021, 3663; IMRRS 2021, 1372
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Belegeinsicht in Vertrag mit (Schwester-)Gesellschaft des Vermieters?

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 114/21

Zum Einsichtsrecht eines Mieters bezüglich der Abrechnungsunterlagen zu einer Betriebskostenabrechnung, wenn der Vermieter eine (Schwester-)Gesellschaft mit einer Dienstleistung beauftragt und den von dieser in Rechnung gestellten Betrag auf die Mieter umlegt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 102/21, IMRRS 2021, 1368).*)

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IBRRS 2021, 3750; IMRRS 2021, 1411
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Heizkostenschätzung mit Hilfe von Wohnungen in anderen Gebäuden

BGH, Urteil vom 27.10.2021 - VIII ZR 264/19

Für die Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HeizkostenV kommt es nicht zwingend darauf an, dass sich diese in demselben Gebäude wie diejenigen befinden, für die eine Schätzung des Wärmeverbrauchs zu erfolgen hat.*)

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IBRRS 2022, 0803; IMRRS 2022, 0290
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Belegeinsicht verweigert: Übersicht der Rechte des Mieters

BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 150/20

1. Mieter können in einem laufenden Mietverhältnis die Rückzahlung der auf die vereinbarten Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen nicht verlangen, wenn der Vermieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert.

2. Die Mieter sind insoweit auch bei einer formell wirksamen Betriebskostenabrechnung durch ein aus § 242 BGB folgendes (temporäres) Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt, solange ihnen eine berechtigterweise begehrte Belegeinsicht nicht gewährt worden ist.

3. Überdies können Mieter ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen, sofern der Vermieter die Belegeinsicht zu Unrecht verweigert.

4. Die vorgenannten Grundsätze über das Belegeinsichtsrecht gelten auch für preisgebundenen und öffentlich geförderten Wohnraum.

5. Die beschriebenen Grundsätze gelten auch für die Rückforderung vom Mieter entrichteter Nachzahlungen auf die Betriebskosten.

6. In einem laufenden Mietverhältnis kann der Mieter nicht die Rückerstattung von Abschlagszahlungen auf die vereinbarten Betriebskosten verlangen, wenn der Vermieter die Betriebskosten nicht rechtzeitig abrechnet. Dies gilt erst Recht, wenn der Vermieter Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen zu Unrecht verweigert.




IBRRS 2020, 3790; IMRRS 2020, 1544
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Einsicht in Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf Zahlungsbelege!

BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 118/19

Das Recht des Mieters auf Einsicht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die zu Grunde liegenden Zahlungsbelege.*)

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IBRRS 2021, 1693; IMRRS 2021, 0605
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wie ist das Einsichtsrecht in die Abrechnungsbelege umzusetzen?

AG Wuppertal, Urteil vom 02.12.2020 - 97 C 154/20

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung trifft den Vermieter.

2. Bezogen auf die Kostenposition Sperrmüll bedeutet dies, dass der Vermieter auch darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen hat, dass die Sperrmüllkosten bei der Beseitigung von Müll auf Gemeinschaftsflächen entstanden sind.

3. Der Mieter hat das Recht auf Einsicht in die Belege zwecks Überprüfung der Abrechnung. Diese Einsicht ist vom Mieter grundsätzlich am Wohnsitz des Vermieters zu nehmen. Liegt dabei der Wohnsitz des Vermieters weit entfernt vom Ort der Mietwohnung, ist der Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Betriebskostenbelege am Ort des Mietobjekts zu erfüllen.

4. Der Vermieter muss einen Termin während der üblichen Bürostunden vorschlagen.

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IBRRS 2020, 2806; IMRRS 2020, 1150
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter darf Wärmecontracting-Vertrag einsehen!

LG Berlin, Urteil vom 15.07.2020 - 65 S 285/19

Der Mieter hat ein Einsichtsrecht in den Wärmecontracting-Vertrag zwischen seinem Vermieter und dem Versorger, wenn der zwischen ihm und dem Versorger geschlossene "Wärmeliefervertrag" über die Preisgestaltung schweigt.

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BGH: Bei bestrittener Heizkostenabrechnung trifft Vermieter Beweislast für erhobene Forderung
Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

(07.02.2018) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.
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Terminhinweis BGH: Darlegungslast und Belegeinsicht bei vom Mieter als nicht plausibel bestrittener Heizkostenabrechnung
(19.01.2017) Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich - soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist - auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 Euro vor.
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