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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 185/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 2177; IMRRS 2010, 1582
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fehler in Betriebskostenabrechnung jährlich neu rügen!

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - VIII ZR 185/09

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2 Beiträge gefunden
IMR 2010, 413 BGH - Erläuterung der Betriebskostenabrechnung auch außerhalb der Abrechnung möglich!
IMR 2010, 265 BGH - Betriebskosten: Einwendungen müssen jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0568; IMRRS 2023, 0266
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht für Verträge vor Mietbeginn

BGH, Urteil vom 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

1. Wurde ein die Betriebskosten auslösender Dienstleistungsvertrag bereits vor Abschluss des Wohnraummietvertrags geschlossen, kann eine mögliche Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als Nebenpflicht des Vermieters schon wegen einer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehenden mietvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nicht in der Eingehung dieser Verbindlichkeit gesehen werden. Vielmehr kommt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nur in Betracht, soweit dem Vermieter - im Falle eines nicht angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses - eine Korrektur der zu überhöhten Kosten führenden Maßnahme während des Mietverhältnisses - beispielsweise durch Kündigung eines Vertrags mit ungünstigen Bedingungen - möglich und wirtschaftlich zumutbar gewesen wäre und er diese Möglichkeit nicht ergriffen hat (im Anschluss an Senatsurteil, IMR 2008, 40).*)

2. Aus der Einordnung des Wirtschaftlichkeitsgebots als vertragliche Nebenpflicht des Vermieters folgt nach allgemeinen Grundsätzen, dass der Mieter, der wegen einer solchen Pflichtverletzung Ansprüche erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters trägt (im Anschluss an Senatsurteile, IMR 2011, 404; vom 05.10.2022 - VIII ZR 117/21, Rz. 36, IMRRS 2022, 1441 = NJW-RR 2022, 1593).*)

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IBRRS 2018, 3277; IMRRS 2018, 1198
WohnraummieteWohnraummiete
ohne

AG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2018 - 31 C 68/16

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2017, 2511; IMRRS 2017, 1020
WohnraummieteWohnraummiete
Wann verjährt Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Betriebskosten?

LG Berlin, Urteil vom 21.03.2017 - 63 S 206/16

1. Es ist unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung getroffen worden ist. In beiden Fällen handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der zu rügen ist.

2. Die Rüge ist für jede Abrechnung zu wiederholen.

3. Zur Auslegung eines Mietvertrags, ob hiernach auch kalte Betriebskosten umgelegt wurden.

4. Der Mieter kann die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Rückforderungsanspruch des Mieters wird deshalb in einem solchen Fall nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist.

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IBRRS 2014, 2481; IMRRS 2014, 1270
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mieter kann die Betriebskostenabrechnung nicht pauschal bestreiten

LG Berlin, Urteil vom 05.03.2014 - 65 S 481/12

1. Die Einhaltung der Kappungsgrenze im Mieterhöhungsverlangen muss nicht begründet werden.

2. Grundsätzlich muss der Vermieter den Anfall konkret angesetzter Betriebskosten beweisen. Legt er aber eine dezidierte Aufstellung der einzelnen Betriebskosten, muss der Mieter konkrete Einwendungen gegen die Abrechnung als Ganzes oder einzelne Posten vorbringen. Der Mieter kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Angaben des Vermieters in der Abrechnung pauschal oder mit Nichtwissen zu bestreiten.

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IBRRS 2011, 4039; IMRRS 2011, 2872
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Zum Beginn der Einwendungsfrist gegen die Betriebskostenabrechnung

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.01.2011 - 2-11 S 277/10

1. Der Zugang einer formell ausreichenden Abrechnung beim Mieter ist Voraussetzung für den Beginn der Einwendungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB.

2. Formal ordnungsgemäß ist eine Abrechnung, die eine Zusammenstellung der Gesamtkosten enthält sowie die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug seiner Vorauszahlungen; sie muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein.

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IBRRS 2010, 2177; IMRRS 2010, 1582
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Fehler in Betriebskostenabrechnung jährlich neu rügen!

BGH, Urteil vom 12.05.2010 - VIII ZR 185/09

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung (hier: fehlende Umlagefähigkeit der Grundsteuer) muss der Mieter dem Vermieter auch dann innerhalb eines Jahres (erneut) mitteilen, wenn er sie bereits gegenüber einer früheren Abrechnung erhoben hatte.*)

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3 Nachrichten gefunden
DMB: Gleichbleibender Fehler in der Betriebskostenabrechnung muss jedes Jahr wieder neu reklamiert werden
Bundesgerichtshof entscheidet gegen Mieter

(14.05.2010) "Die Entscheidung ist wenig praxisnah, sehr formal und öffnet dem Missbrauch durch Vermieter Tür und Tor", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige (12. Mai 2010) Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/09).
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BGH: Einwendungen des Wohnungsmieters gegen Betriebskostenabrechnungen müssen für jedes Abrechnungsjahr neu geltend gemacht werden
(14.05.2010) Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.
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Wichtige anstehende BGH-Entscheidungen in den nächsten Tagen
(05.05.2010) Am 12.05.2010 verhandelt der VIII. Zivilsenat des BGH zwei wichtige mietrechtliche Fälle. Zum einem muss sich der BGH mit den Anforderungen an die Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzugs auseinandersetzen; zum anderen muss der BGH die Frage klären, ob die Einwendung der fehlenden Umlage gegen frühere Betriebskostenabrechnungen auch gegenüber der aktuellen erneut hätte erhoben werden müssen oder ob dies nicht nochmals nötig war.
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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

b) Mitteilung der Einwendung (BGB § 556 Rn. 440-446)