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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 189/17

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

3 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 417 | AG Münster - Betriebskosten: Keine Belegeinsicht gewährt - kein Geld! |
IMR 2018, 234 | BGH - Betriebskosten: Kein Anspruch auf Nachzahlung bei verweigerter Belegeinsicht |
IMR 2018, 233 | BGH - Betriebskosten: Einsichtsrecht des Mieters in Verbrauchsdaten anderer Mieter |
1 Volltexturteil gefunden |

BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.*)
2. Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.*)
4 Nachrichten gefunden |
(12.06.2018) Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun aber stellte die höchste Revisionsinstanz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS fest, dass auch die Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines Mietshauses angemessen und erforderlich sein kann.



(16.02.2018) Über die Nebenkosten einer Mietwohnung muss der Vermieter laut Gesetz ordnungsgemäß einmal im Jahr abrechnen. Wie der Mieter vorgehen muss, um die Abrechnung anzufechten, erklären wir hier.

Umfang einer Belegeinsicht des Mieters
(07.02.2018) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.


(19.01.2017) Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich - soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist - auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 Euro vor.
