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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 25/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 4699
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schriftliche Honorarvereinbarung über Höchstsätze

BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 25/06

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31 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 685 BGH - Welches Honorar bei Überschreitung der HOAI-Höchstsätze?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1314
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Muss der bauüberwachende Architekt den Fachplaner bei der Überwachung überwachen?

OLG Hamm, Beschluss vom 16.03.2021 - 24 U 101/20

1. Das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) betrifft grundsätzlich keine Sachverhalte, auf die die HOAI 1996 Anwendung findet.

2. Bevor die Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden musste, kann die Bundesrepublik Deutschland nicht hiergegen verstoßen haben, indem sie verbindliche Honorare beibehalten hat.

3. Gründe, der Dienstleistungsrichtlinie hier bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist Rechtswirkungen zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.

4. Beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen mag es sich zwar um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln. Gesundheitliche Aspekte (hier gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) können aber dazu führen, dass eine Überwachungsbedürftigkeit anzunehmen ist.

5. In der Leistungsphase 8 hat der Architekt im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachkommt bzw. nachgekommen ist.




IBRRS 2019, 2027
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern: Honorar für ein oder mehrere Gebäude?

OLG Hamburg, Urteil vom 27.07.2018 - 6 U 203/13

1. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, das die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschreitet, ist nicht insgesamt nichtig, sondern führt dazu, dass sich das zu beanspruchende Honorar auf das nach den Höchstsätzen berechnete Honorar reduziert.

2. Überzahltes Architektenhonorar kann der Auftraggeber trotz Begleichung der geprüften Honorarschlussrechnung des Architekten zurückfordern, solange sein Rückzahlungsanspruch nicht verjährt oder verwirkt ist.

3. Umfasst ein Auftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Für die Abgrenzung, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, kommt es darauf an, ob die Bauteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind.

4. Wiederholte Arbeiten, die einen gewissen Umfang erreichen, sind grundsätzlich gesondert zu vergüten, wenn auf Veranlassung des Auftraggebers die Grundlagen der vertraglichen Leistung des Planers geändert werden und es danach zu einer Modifizierung der bereits abschließend erbrachten Planungsleistung kommt. Voraussetzung ist, dass die erbrachten Leistungen bereits fertig gestellt waren, bevor der Bauherr erneut Änderungen verlangt.




IBRRS 2017, 0546
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Mindestsätze unterschritten? Spielräume der HOAI sind „nach unten“ zu nutzen!

OLG Köln, Urteil vom 29.12.2016 - 16 U 49/12

1. Bei der Prüfung, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung die Mindestsätze der HOAI unterschreitet, ist das vereinbarte Honorar mit dem niedrigsten vertretbaren Honorar zu vergleichen, das die Parteien unter Beachtung der HOAI hätten vereinbaren können. Spielräume der HOAI sind dabei "nach unten" zu nutzen. Das gilt auch dann, wenn nach der HOAI die Einordnung in zwei Honorarzonen vertretbar ist und die Parteien in der Honorarvereinbarung die höhere Honorarzone vereinbart haben.*)

2. Die in der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 (§ 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013) entwickelten Punktesysteme werden von der HOAI nicht vorgeben und lassen sich aus ihr nicht ableiten. Für den Mindestsatzvergleich ist daher das Punktesystem heranzuziehen, das im konkreten Einzelfall zur niedrigeren Honorarzone führt.*)

3. Dem Umbauzuschlag nach § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 (§ 6 Abs. 2 HOAI 2013) kommt kein Mindestsatzcharakter zu.*)




IBRRS 2016, 2156; IMRRS 2016, 1307
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Unüblich hohe Maklerprovision vereinbart: Auch übliche Provision muss nicht gezahlt werden!

BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 5/15

1. Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.*)

2. Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.*)

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IBRRS 2015, 0225; VPRRS 2015, 0034
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Unzulässige Nebenleistungen vereinbart: Konzessionsvertrag nichtig?

BGH, Urteil vom 07.10.2014 - EnZR 86/13

Werden in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV unzulässige Nebenleistungen vereinbart, so folgt daraus keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben.*)

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IBRRS 2013, 5140
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann ist HOAI-Gebührenrahmen überschritten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2013 - 22 U 4/13

1. Die Kosten vorgerichtlicher Privatgutachten und vorgerichtliche Anwaltskosten können als Gewährleistungsanspruch (insoweit neben dem Nacherfüllungsanspruch und ohne Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung), aus Verzug bzw. aus Verletzung vertraglicher Rücksichtnahmepflicht bzw. aus Delikt erstattungsfähig sein. Hiervon sind die Fälle abzugrenzen, bei denen nur vorbeugend die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauleistungen überwacht werden soll.*)

2. Voraussetzung für einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung solcher Kosten ist regelmäßig, dass die Beauftragung des Privatgutachters bzw. Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrags bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich erscheinen durfte. Andernfalls fehlt zudem - nach den Grundsätzen der sog. psychischen Kausalität ("Herausforderung") - der notwendige Kausal-/ Zurechnungszusammenhang.*)

3. Im privaten Baurecht ist dabei ergänzend zu berücksichtigen, dass sich der Auftraggeber zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auf die Rüge von Mangelerscheinungen/-symptomen beschränken darf und dem Auftragnehmer regelmäßig die eigenverantwortliche Entscheidung über Art und Umfang von Erfüllung-/Nacherfüllungsmaßnahmen zusteht.*)

4. Ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Privatgutachterkosten zu bejahen, ist es regelmäßig unschädlich, wenn sich einzelne Feststellungen im Privatgutachten später als falsch herausstellen, soweit sie sich gleichwohl noch als durch einen Baumangel verursacht darstellen; haben sich mit dem Privatgutachten vermutete Mängel gar nicht oder nur teilweise bestätigt, sind die Privatgutachterkosten ggf. anteilig zu kürzen.*)

5. Den Auftraggeber trifft - bereits nach dem werkvertraglichen Kooperationsgebot, jedenfalls aber im Rahmen sog. Schadensminderungspflichten - die Verantwortung für hinreichend eindeutige, gewerkbezogene Aufträge an den Privatgutachter und eine angemessene Begrenzung der insoweit entstehenden Kosten.*)

6. Der von der HOAI zur freien Verfügung gestellte Gebührenrahmen wird erst dann überschritten, wenn bei einer falsch in Ansatz gebrachten Honorarzone der entsprechende Höchstsatz in der objektiv richtigen Honorarzone nicht eingehalten wird. Es ist durch genaue Ermittlung des möglichen Höchsthonorars nach den insgesamt richtigen Bemessungsgrundlagen der Höchstsatz des Honorars zu ermitteln. § 7 Abs. 6 HOAI n.F. bzw. § 4 Abs. 4 HOAI a.F. greift insoweit nicht ein, als die Honorarvereinbarung der Parteien in eine wirksame Honorarvereinbarung umzudeuten ist (§ 140 BGB), wobei - als in der unwirksamen Vereinbarung steckender Kern - davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien die Höchstsätze der objektiv zutreffenden Honorarzone vereinbarten wollten. Auch für den Fall einer etwaigen Täuschung des Auftraggebers durch den Architekten über Honorarbemessungsgrundlagen gilt insoweit regelmäßig nichts anderes.*)




IBRRS 2013, 1933
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Überzahlungsausgleich: Prüfbare Rechnung nötig?

LG Hannover, Urteil vom 12.04.2013 - 14 O 351/11

1. § 6 HOAI a.F. ist nicht schon deshalb anwendbar, weil ein Auftragnehmer seine Leistung nach Zeitaufwand in Rechnung stellt.*)

2. Eine Vereinbarung gem. § 4 Abs. 1 HOAI a.F. verlangt für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der Schriftform i.S.v. § 126 BGB.*)

3. Die Fälligkeit eines Anspruchs auf Ausgleich einer Überzahlung setzt nicht analog § 8 HOAI a.F. die Vorlage einer prüfbaren Rechnung über die Überzahlung voraus.*)




VPRRS 2016, 0260
ITIT
Marktpreis nicht feststellbar: Preisprüfung auf Selbstkostenbasis zulässig

VG München, Urteil vom 19.06.2012 - 16 K 11.3887

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Höchstsätze gelten auch für Stararchitekten!

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2012 - 10 U 142/11

1. Die HOAI gilt nicht personen-, sondern objektbezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Architekt oder Künstler ist. Nicht erheblich ist auch, in welcher Qualität der Auftragnehmer seine Leistungen erbringt.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob außergewöhnliche Leistungen i. S. des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. vorliegen, sind die Bewertungsmerkmale der HOAI heranzuziehen. Davon ausgehend dürfen die Höchstsätze der HOAI nur überschritten werden, wenn der jeweilige Höchstsatz eine leistungsgerechte Honorierung nicht mehr gewährleistet, weil eine Beschreibung der Leistung mittels den in der HOAI angebotenen Honorarkriterien nicht mehr möglich ist.

3. Soll die Außergewöhnlichkeit der Leistung im künstlerischen Bereich liegen, muss der Auftragnehmer zumindest ein urheberrechtsschutzfähiges Werk schaffen.

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IBRRS 2010, 1445; IMRRS 2010, 0999
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Sonstiges Zivilrecht - Formularmäßige Vereinbarung bei Arbeitsvermittlung

BGH, Urteil vom 18.03.2010 - III ZR 254/09

1. Zur Frage der Wirksamkeit einer (formularmäßigen) Vereinbarung, wonach der Auftraggeber (Arbeitsuchende) dem privaten Arbeitsvermittler den gesamten Betrag der geschuldeten Vergütung in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt, höchstens 2.000 EUR, unabhängig von der tatsächlichen Dauer des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses zu entrichten hat.*)

2. Zur Anwendung von § 655 BGB auf einen Vertrag über die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 296 SGB III.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650q BGB Anwendbare Vorschriften (Zahn)
B. § 650q Abs. 1 Anwendbare Vorschriften
I. Vorschriften aus Kapitel 1 Untertitel 1- Werkvertrag
2. § 632 BGB - Vergütung

2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

8. Honorarvereinbarung oberhalb des Höchstsatzes ( Rn. 481-482)