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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 192/98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0885
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schwarzzahlungen an Architekten: Vertrag insgesamt nichtig?

BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98


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2 Beiträge gefunden
IBR 2001, 128 BGH - Gesamtschuld zwischen bauleitendem Architekten und Bauhandwerker!
IBR 2001, 120 BGH - Schwarzgeldabrede: Vertrag insgesamt nichtig?

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1237; IMRRS 2024, 0514
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
Keine Vergütung ohne Vertrag!

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2023 - 2 U 27/23

1. Ein Bauvertrag kommt nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts zustande durch Angebot und inhaltsgleiche Annahme. Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrages.

2. Das Angebot ist abzugrenzen von der Aufforderung, ein solches Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum). Ist der Rechtsbindungswille nicht gegeben, liegt nur eine invitatio ad offerendum vor. Das ist z. B. der Fall, wenn der Besteller mit einem Leistungsverzeichnis an den Unternehmer herantritt. Mit diesem Verhalten gibt der Besteller noch kein Angebot ab, sondern will den Unternehmer erkennbar nur dazu auffordern, seinerseits ein Angebot abzugeben. Das Angebot kommt dann vom Unternehmer, der für die Bauleistung gemäß übermittelter Leistungsbeschreibung einen bestimmten oder bestimmbaren Preis anbietet.

3. Für einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bedarf es einer vom Rechtsbindungswillen getragenen Willenserklärung als Annahme. Hierfür ist das Verhalten der betreffenden Partei unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen Umstände auszulegen. Aus der bloßen Entgegennahme von Leistungen kann dabei aber noch nicht auf den Willen geschlossen werden, ein entsprechendes Angebot anzunehmen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers auf eine Annahme schließen lassen (hier verneint).

4. Das Fehlen einer Vergütungsvereinbarung kann gegen einen Vertragsschluss sprechen, wenn es sich bei den Parteien um Unternehmen aus der Baubranche handelt und für das Bauvorhaben (hier: zwei Doppelhäuser) eine erhebliche Investitionssumme erforderlich ist.

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IBRRS 2022, 3089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht!

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 14 U 50/17

1. Der Architekt ist im Rahmen der geschuldeten Baukoordination über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt bzw. nachgekommen ist, und gegebenenfalls auch, die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

2. Insbesondere in sensiblen Bereichen hat der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Bei der Bewehrung handelt es sich allgemein um eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit .

3. Der Auftragnehmer muss Planung und Ausführung daraufhin überprüfen, ob seine Leistung zum geschuldeten Werkerfolg führt; erkennt er bzw. ist es für ihn erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers unzureichend ist, muss er diesen darauf hinweisen.

4. Die Prüf- und Hinweispflichten gebieten es in der Regel nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel aufmerksam macht.

5. Der Auftragnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Nachunternehmer oder der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen und die anerkannten Regeln der Bautechnik einhalten.




IBRRS 2020, 3558; IMRRS 2020, 1443; IVRRS 2020, 0647
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss nur die Mangelsymptome, nicht die Mangelursache beschreiben!

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18

1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.

3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.

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IBRRS 2021, 2802
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Quote beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Bauunternehmer?

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19

1. Zwischen einem planenden/bauüberwachenden Architekten und einem Bauunternehmer besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner.

2. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.

3. Ein Ausgleichsanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat.

4. Der Ausgleichsanspruch zwischen planendem/bauüberwachendem Architekten und Bauunternehmer unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.

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IBRRS 2020, 0529; IMRRS 2020, 0190; IVRRS 2020, 0082
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klage auf Mängelbeseitigung: Welche Angaben gehören in den Klageantrag?

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - 4 U 70/19

1. Die Klageschrift muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen.

2. Verlangt der Kläger Mangelbeseitigung, müssen die Mängel so genau bezeichnet sein, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möglich ist. Die Beschreibung der Mängel muss aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, was der Besteller vom Unternehmer verlangt. Falls notwendig, ist der Mangel örtlich genau einzugrenzen; auf Skizzen, Lagepläne, Sachverständigengutachten und Fotos kann dabei Bezug genommen werden.

3. Ausreichend ist eine genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung; die Mangelursache muss nicht angegeben werden. Dementsprechend kann und darf für die Bestimmtheit einer Leistungsklage, die auf Beseitigung eines Baumangels gerichtet ist, nicht verlangt werden, dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist bzw. mit welchen konkreten Maßnahmen die Mängelbeseitigung herbeizuführen ist, benennt.

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IBRRS 2020, 0215
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nennmaßüberschreitung nur im Rahmen der Toleranz!

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2019 - 10 U 107/19

1. Ein Auftraggeber muss sich das Planungsverschulden des Architekten gegenüber dem Unternehmer in der Regel gemäß § 278 BGB bereits im Außenverhältnis anrechnen lassen. Deshalb ist der Haftungsanteil des Unternehmers um diese Quote von vornherein verkürzt. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist deshalb nur im Umfang der gemeinsamen Quote des Unternehmers und des Architekten gegeben (Bestätigung von Senat, IBR 2019, 265; IBR 2011, 150).*)

2. Ist die Klage eines Bauunternehmers auf die Feststellung gerichtet, dass der Beklagte Planer im Innenverhältnis vollständig oder zu einer bestimmten Quote für Schäden infolge der mangelhaften Errichtung eines Bauwerks verantwortlich ist, setzt dies das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses voraus. Planerische Mitverursachungsbeiträge sind daher auszuklammern, weil insoweit ein Gesamtschuldverhältnis nicht besteht.*)

3. Bei der Gewichtung und Bewertung der Haftungsanteile der Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder nachgewiesenermaßen ursächlich für den eingetretenen Mangel bzw. Schaden geworden sind.*)

4. Die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile hat individuell unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass ein Ausführungsverschulden des Handwerkers das Überwachungsverschulden des Architekten immer überwiegt oder dass ein Planungsmangel immer ein größeres Gewicht hat als ein Ausführungsmangel.*)

5. Bei Stahlbetonarbeiten stellt die Vorgabe eines Nennmaßes c (nom) der Betondeckung keinen Mindestwert dar, der ohne weiteres überschritten werden darf. Das Nennmaß darf nur im Rahmen einer Toleranz überschritten werden. Diese ergibt sich aus der DIN 1045-3.*)

6. Der Unternehmer, der Stahlbetonarbeiten ausführt, hat üblicherweise beim Einbau der Bewehrung, spätestens vor dem Betonieren, zu überprüfen, ob die richtige Betondeckung erzielt wird.*)

7. Ist dem Tragwerksplaner als besondere Leistung der Objektüberwachung die ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen (§ 64 Abs. 3 Nr. 8 HOAI 2002 bzw. Anl. 14.1 zu § 51 Abs. 5 Satz 1 HOAI 2013) übertragen, hat er regelmäßig nicht zu prüfen, wie hoch betoniert wird.*)

8. Der Objektüberwacher hat entweder bei der Abnahme der Bewehrung darauf zu achten, dass diese die erforderliche Höhe hat, oder er muss im Rahmen der Überwachung des Betonierens darauf achten, dass der Unternehmer überprüft, ob sich die Betondicke im Bereich zwischen der Minimal- und der Maximalbetondeckung bewegt.*)




IBRRS 2020, 1499
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schweigen auf eine Auftragsbestätigung ist keine Zustimmung!

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2019 - 13 U 230/18

1. Wird in einer Auftragsbestätigung etwas anderes bestätigt, als von den Parteien in einem nur einseitig unterschriebenen Bauvertragsentwurf vereinbart wurde, liegt darin eine Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Angebot.

2. Anders als bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben bedeutet das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung keine Zustimmung.

3. Soweit die Annahme eines Vertrags nicht formbedürftig ist, genügt hierfür auch tatsächlich schlüssiges Verhalten wie etwa das Bewirken der Leistung.

4. In einem BGB-Bauvertrag kann der Auftraggeber Mängelrechte erst nach der Abnahme der Leistung geltend machen. Etwas anderes gilt, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt und die Vertragsbeziehung in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.

5. Von der Fristsetzung, aber auch schon von der Aufforderung zur Mängelbeseitigung, kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung trotz Verpflichtung eindeutig und bestimmt auf Dauer verweigert.

6. An die Annahme dieser - vom Auftraggeber zu beweisenden - Ausnahmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Fristsetzung ist aber auch dann entbehrlich, wenn der Auftragnehmer auf die mehrfache Aufforderung, mit der Mängelbeseitigung in angemessener Frist zu beginnen, in keiner Weise reagiert oder eine Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer nicht zuzumuten ist, etwa weil der Auftraggeber mit gutem Grund das Vertrauen in den Auftragnehmer verloren hat.

7. Der Wechsel vom Schadensersatz- zum Vorschussanspruch ist auch dann möglich, wenn der Vertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftraggeber die Leistung nicht abgenommen hat.




IBRRS 2019, 2640; IMRRS 2019, 0980; IVRRS 2019, 0384
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Hinterläufigkeit steht fest: Keine Bauteilöffnung notwendig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2019 - 21 U 42/17

1. Eine Bauteilöffnung ist zur Feststellung eines fehlerhaft ausgeführten Anschlusses der vor das Wärmedämmverbundsystem geführten Abdichtungsbahnen nicht erforderlich, wenn die Gestaltung des Anschlusses auch ohne eine solche feststeht und bereits aufgrund der ausgeführten Konstruktion erkennbar ist, dass diese zu einer Hinterläufigkeit des Anschlusses führt.*)

2. Zum Umfang der Hemmung der Verjährungsfrist gemm § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO mit Eingang des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens.*)

3. Da die Feststellungsklage neben der Klage auf Kostenvorschuss nur klarstellenden Charakter hat, ist sie im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.*)

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IBRRS 2019, 0780
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
In welchem Verhältnis haften Planer und Bauunternehmer für planungsbedingte Baumängel?

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2018 - 10 U 150/17

1. Ein Gesamtschuldverhältnis entsteht zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer, wenn beide zum Entstehen eines Mangels am Bauwerk beigetragen haben. Auf welche Weise der Mangel beseitigt wird, ist für das Entstehen einer Gesamtschuld unerheblich.*)

2. Beim Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich die Höhe nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)

3. Ein planerisches Mitverschulden ist im Gesamtschuldnerausgleich (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer das planerische Mitverschulden gegenüber dem Bauherrn nicht mit Erfolg eingewendet hat.*)

4. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungsverschulden, Überwachungsverschulden oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.*)

5. Die Festlegung der Haftungsverteilungsquote und damit die Bewertung und Gewichtung der einzelnen festgestellten Verursachungsbeiträge ist als Rechtsfrage vom Gericht eigenständig zu entscheiden. Grundlage hierfür können Ausführungen eines Sachverständigen zur Bedeutung eines Mitverursachungsanteils aus (bau-)technischer Sicht sein.*)

6. Die Verursachungsanteile der einzelnen Gesamtschuldner können mit einem Punktesystem ermittelt werden, das die Bedeutung des Verursachungsbeitrags im Bauablauf und für die Höhe des Schadens sowie den Grad des Verschuldens berücksichtigt.*)

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IBRRS 2018, 0229; IMRRS 2018, 0071; IVRRS 2018, 0024
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Klimaanlage fällt regelmäßig aus: Mangel hinreichend deutlich beschrieben!

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 217/15

1. Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

2. Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen.

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3 Nachrichten gefunden
Ingenieurhaftung trotz Abrede „Ohne Rechnung“
(06.06.2008) Ob ein Werkvertrag aufgrund einer Ohne-Rechnung-Abrede insgesamt nichtig ist, richtet sich nach § 139 BGB (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21.12.2000 - VII ZR 192/98, IBR 2001, 120). Hat ein Ingenieur seine Vermessungsleistungen mangelhaft erbracht und hat sich dieser Mangel im Bauwerk bereits verkörpert, handelt er regelmäßig treuwidrig, wenn er sich zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags. So der BGH in seinem Urteil vom 24.04.2008.


Dokument öffnen IBR 2008, 397 Dokument öffnen BGH, 24.04.2008 - VII ZR 140/07

Pfusch bei Schwarzarbeit: Mängel müssen trotzdem beseitigt werden
(29.11.2002) Handwerker oder Architekten, deren Leistungen "schwarz" ohne Rechnungsstellung gezahlt worden sind, können sich bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen. Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 192/98) hin, demzufolge nur dann von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen ist, wenn dieser hauptsächlich geschlossen wurde, um Steuern zu hinterziehen. In der Regel sei aber der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages auf die Errichtung des Bauwerkes, nicht auf Steuerhinterziehung, gerichtet.
(Quelle: Bund Deutscher Baumeister NRW)

BGH-Urteil: Auch Schwarzarbeiter können für Fehler haften
Karlsruhe/Köln (gms) - Auch Schwarzarbeiter können für Fehler haftbar gemacht werden. Das berichtet die in Köln erscheinende Fachzeitschrift «BGH-Report» (Ausgabe 06/2001) unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe. Zwar erfüllt demnach ein Honorar, das ohne Rechnung gezahlt wird, den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Allerdings sei der entsprechende Vertrag nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehung auch dessen Hauptzweck gewesen sei, befanden die Bundesrichter (Az.: VII ZR 192/98).
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 635 BGB Nacherfüllung (Krause-Allenstein)
A. Nacherfüllungsanspruch

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

III. Ansprüche bei Verletzung der Pflichten ( Rn. 308)


1 Abschnitt im "Sonntag/Rütten, Privates Baurecht" gefunden

II. Formelle und Materielle Anforderungen an eine Mängelanzeige ( Rn. 343-352)


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

1. Allgemeine Grundsätze (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 48-57)



3 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Begriffe und Symptomrechtsprechung ( Rn. 109-111)

1. Konkrete Mangelbezeichnung (VOB/B § 13 Abs. 5 Rn. 36-38)


1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) SchwarzArbG (ohne Rechnung Abrede) (VOB/B § 1 Rn. 25-26)