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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 40/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3582; IMRRS 2017, 1492
RechtsanwälteRechtsanwälte
Berufungsbegründungsfrist errechnet: Prüfung des Erledigungsvermerks genügt!

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 40/16

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2017, 712 BGH - Erneute Fristenkontrolle erforderlich?

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1176
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BGH, Beschluss vom 10.02.2022 - I ZB 46/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 2128; IMRRS 2020, 0900
RechtsanwälteRechtsanwälte
Auch Legal-Tech-Anwalt zur Fristenkontrolle verpflichtet

BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - VI ZB 63/19

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).*)

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IBRRS 2020, 0985; IMRRS 2020, 0413
RechtsanwälteRechtsanwälte
Fristen erst in den Kalender, dann in die Handakte eintragen!

BGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19

1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 = IMR 2014, 83).*)

2. Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.*)

3. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 = IBRRS 2013, 2219 = IMRRS 2013, 1257).*)

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IBRRS 2019, 2316
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BGH, Beschluss vom 13.06.2019 - V ZB 132/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 2204
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BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - IV ZB 33/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 0005; IMRRS 2019, 0004; IVRRS 2019, 0001
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Unklare Angaben in Wiedereinsetzungsantrag können erläutert werden!

BGH, Beschluss vom 16.10.2018 - VI ZB 68/16

Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16.08.2016 - VI ZB 19/16, Rn. 10, IBRRS 2016, 2331 = IMRRS 2016, 1401; vom 25.09.2013 - XII ZB 200/13, Rn. 9, IBRRS 2013, 4446 = IMRRS 2013, 2088).*)

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IBRRS 2018, 2591
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BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - II ZB 23/17

Eine konkrete Einzelanweisung muss, wenn eine entsprechende allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass unter allen Umständen zuerst die Frist im Fristenkalender eingetragen werden muss, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen oder die Frist auf sonstige Weise in der Akte notiert werden kann. (Rn. 11)*)

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IBRRS 2018, 2592
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BGH, Beschluss vom 12.06.2018 - II ZB 24/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 2092
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - VI ZB 5/17

1. Nach dem im Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verankerten Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf, ist der Bürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen auszuschöpfen. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die Ausschöpfung der Frist rechtfertigen muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist glaubhaft zu machen. (Rn. 11)*)

2. Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten bereits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf (Anschluss an BGH, Beschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 567/16, NJW-RR 2017, 687 Rn. 10 mwN). (Rn. 14)*)

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IBRRS 2018, 2170; IMRRS 2018, 0777; IVRRS 2018, 0322
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Einzelanwalt muss für Vertreter sorgen!

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16

Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)

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