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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 8/10
BGH, Beschluss vom 25.09.2014 - V ZR 8/10
VolltextIBRRS 2012, 1320; IMRRS 2012, 0968
BGH, Beschluss vom 10.02.2012 - V ZR 8/10
VolltextIBRRS 2011, 4830; IMRRS 2011, 3506
BGH, Beschluss vom 12.10.2011 - V ZR 8/10
VolltextIBRRS 2011, 2110; IMRRS 2011, 1516
BGH, Beschluss vom 28.04.2011 - V ZR 8/10
Volltext110 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 1056 | BGH - Äußerung einer für eine Partei ungünstigen Rechtsauffassung: Keine Befangenheit! |
109 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 22.01.2024 - VI ZR 126/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextKG, Beschluss vom 15.11.2023 - 10 W 195/23
1. § 184 GVG gilt unmittelbar nur im Hinblick auf Erklärungen des Gerichts und Erklärungen gegenüber dem Gericht, nicht jedoch für Beweismittel.*)
2. Fremdsprachige Urkunden sind nicht allein deshalb unbeachtlich, weil sie nicht in einer Übersetzung vorgelegt werden. Das Gericht hat in einem solchen Fall auf die Notwendigkeit einer Übersetzung hinzuweisen.
3. Das Ablehnungsverfahren ist nicht auf eine Überprüfung der Verfahrensweise der abgelehnten Gerichtsperson angelegt, sondern ihrer persönlichen (Un-)Voreingenommenheit. Die Überprüfung etwaiger Rechtsfehler bei der Verfahrensführung obliegt den Rechtsmittelgerichten.
4. Anders ist es aber, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite einer Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt.
VolltextOLG Dresden, Beschluss vom 26.09.2023 - 4 W 316/23
Die dienstliche Stellungnahme in einem Ablehnungsgesuch dient nicht der Ausforschung der Motivlage des abgelehnten Richters. Wird in einem Befangenheitsgesuch die Behauptung aufgestellt, der Richter habe sich bei einer Entscheidung vorrangig von dem Wunsch leiten lassen, sich einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen zu entziehen, muss dessen Stellungnahme daher hierauf nicht eingehen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 04.09.2023 - AnwZ (Brfg) 23/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.04.2023 - III ZB 70/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.04.2023 - III ZB 82/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.04.2023 - III ZB 83/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.04.2023 - III ZB 56/20
Ein Befangenheitsantrag ist offensichtlich unzulässig, wenn das Verfahren abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist.
VolltextKG, Beschluss vom 17.04.2023 - 10 W 52/23
Der Antrag nach § 283 Satz 1 Hs. 1 ZPO ist im Termin zu bescheiden, wenn kein Stuhlurteil ergeht.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.01.2023 - III ZR 155/22
ohne amtlichen Leitsatz
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