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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 168/14


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2392; IMRRS 2015, 1023
NachbarrechtNachbarrecht
Niederschlagswasser kann auch unterirdisch "übertreten"!

BGH, Urteil vom 12.06.2015 - V ZR 168/14

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21 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2015, 425 BGH - Übertreten des Niederschlagswassers auch unterirdisch möglich!

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1588; IMRRS 2023, 0740
NachbarrechtNachbarrecht
Zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis

BGH, Urteil vom 20.04.2023 - III ZR 92/22

1. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG ist - wie einige seiner landesrechtlichen Vorgängerbestimmungen - einschränkend dahin auszulegen, dass jedenfalls solche Änderungen der Stärke oder Richtung des Wasserabflusses, die infolge einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung eintreten, grundsätzlich keine unzulässige Veränderung darstellen.*)

2. Einschränkungen können sich aber aus der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme im wasserrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis ergeben (Fortführung und Weiterentwicklung von Senatsurteil vom 18.04.1991 - III ZR 1/90, BGHZ 114, 183 = IBR 1991, 410, sowie BGH, Urteil vom 02.03.1984 - V ZR 54/83, BGHZ 90, 255 = IBRRS 1984, 0145).*)

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IBRRS 2023, 0011; IMRRS 2023, 0008
NachbarrechtNachbarrecht
Wann verjährt der Anspruch auf Unterhaltung einer Absturzsicherung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2022 - 12 U 286/21

1. Für den nach Erhöhung eines Nachbargrundstücks bestehenden, auf Errichtung und Unterhaltung einer Vorkehrung zum Schutz vor Absturz gerichtete Anspruch aus § 9 Abs. 1, § 10 NRG-BW gilt nicht die Verjährungsfrist des § 26 NRG-BW. Es gilt stattdessen die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB.*)

2. Sofern der Schwerpunkt der Störung darin liegt, dass der Nachbar es seit der Aufschüttung seines Grundstücks dauernd unterlässt, auf seinem Grundstück Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz des Bodens ausgeschlossen ist, kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.*)

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IBRRS 2022, 0910; IMRRS 2022, 0328
NachbarrechtNachbarrecht
Keine Haftung für Abwasserkanal

BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 121/20

Befindet sich auf einem Grundstück ein Abwasserkanal und nimmt das Nachbargrundstück durch aus dem Kanal austretendes Wasser Schaden, scheidet eine Haftung des Grundstückseigentümers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 33 NbG-SA aus, wenn der Kanal zu einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage gehört.*)

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IBRRS 2021, 1405; IMRRS 2021, 0538
NachbarrechtNachbarrecht
Kein Schadensersatz trotz Schäden durch Sickerwasser?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2021 - 5 U 20/20

Hat Sickerwasser vom Nachbargrundstück dazu beigetragen, das bis zur Grenze errichtete Hausanwesen in seiner Substanz zu schädigen, können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche des Eigentümers gleichwohl daran scheitern, dass eine konkrete Zuweisung einzelner Schäden in den Verantwortungsbereich des Nachbarn nicht möglich ist, sowie außerdem daran, dass sich damit in erster Linie das vom Eigentümer geschaffene Risiko der Grenzbebauung verwirklicht hat und die Schäden deshalb bei wertender Betrachtung nicht von dem Nachbarn zu verantworten sind.*)

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IBRRS 2021, 2328; IMRRS 2021, 0856
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keller darf nicht als Wohnung genutzt werden!

LG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2020 - 11 S 129/18

Eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung kann sich zwar als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender, also verallgemeinernder Betrachtungs­weise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend ist dabei, dass eine solche anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungs­eigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtigt, das bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten ist. Dies ist bei der Nutzung eines Kellerraums als Wohnung aber nicht der Fall. Die Nutzung zu Wohnzwecken ist intensiver und konfliktträchtiger.

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IBRRS 2020, 1193; IMRRS 2020, 0499
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterlassungsanspruch des Nachbarn bzgl. Immissionen einer Kokerei

LG Essen, Urteil vom 13.03.2020 - 19 O 10/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 4076; IMRRS 2019, 1492; IVRRS 2019, 0586
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Sanierung einer Bundesstraße: Straßenbaulastträger muss für funktionierende Entwässerung sorgen!

BGH, Urteil vom 31.10.2019 - III ZR 64/18

1. Bei der Planung und Ausführung der Sanierung einer Bundesstraße hat der zuständige Straßenbaulastträger zum Schutz der Anlieger vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen dafür Sorge zu tragen, dass - weiterhin - eine ordnungsgemäße Entwässerung sichergestellt wird.*)

2. Dabei hat der Straßenbaulastträger auch für die hinreichende Beseitigung des Wassers zu sorgen, das auf die Straße (hier: Bundesstraße) von einem Verkehrsweg (hier: Gemeindeweg) fließt, der in die Baulast eines anderen Trägers fällt. Das setzt jedoch voraus, dass dieser Verkehrsweg die technischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Entwässerung erfüllt.*)

3. Ist das nicht der Fall, ist der Straßenbaulastträger nicht allein deswegen Störer, weil Wasser über seine Straße abfließt, das bei ordnungsgemäßer Entwässerung des anderen Verkehrswegs nicht angefallen wäre.*)

4. Haben hingegen mehrere Ursachen zusammengewirkt, haften die beteiligten Straßenbaulastträger nach dem Rechtsgedanken des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Gesamtschuldner.*)

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IBRRS 2019, 3379; IMRRS 2019, 1269
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Grenzabstand eingehalten: Birken dürfen stehen bleiben!

BGH, Urteil vom 20.09.2019 - V ZR 218/18

1. Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindlichen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind.*)

2. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten.*)

3. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 118).*)

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IBRRS 2019, 2184; IMRRS 2019, 0812
NachbarrechtNachbarrecht
Aufschüttung in Auftrag gegeben: Eigentümer haftet für Feuchtigkeitsschäden!

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2019 - 5 U 59/18

Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrags und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.*)

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IBRRS 2019, 1717; IMRRS 2019, 0632; IVRRS 2019, 0244
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Sanierungsmaßnahmen bewirken Rückstau von Niederschlagswasser: Gemeinde muss für Abfluss sorgen

BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17

1. Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen.*)

2. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 17

3 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

bb) Unterlassungsanspruch ( Rn. 56-59)

(3) Einwirkung ( Rn. 82-84)

b) Anwendungsbereich und Klage ( Rn. 10-17)