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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 152/15


Bester Treffer:
IBRRS 2016, 1893; IMRRS 2016, 1153
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gemeinschaftsordnung: Auslegung geht vor Anpassung

BGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 152/15

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22 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2023, 461 LG Berlin - Keine exklusive Kostentragung einzelner Wohnungseigentümer durch Beschluss
IMR 2016, 378 BGH - Vereinbarungen: Auslegung geht vor Anpassung!

17 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0930; IMRRS 2024, 0435
Beitrag in Kürze
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann können die Wohnungseigentümer die Kostentragung für Erhaltungsmaßnahmen ändern?

BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 81/23

1. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.*)

2. Beschließen die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Änderung der bisherigen Verteilung, dürfen sie jeden Maßstab wählen, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt. Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.*)

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IBRRS 2024, 0783; IMRRS 2024, 0340
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Keine Beschlusskompetenz für erstmalige Kostenlast

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2023 - 56 S 52/23

Dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass auch eine Kompetenz begründet werden soll, Wohnungseigentümer entgegen einer bestehenden Vereinbarung erstmals Kosten aufzuerlegen.

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IBRRS 2022, 3796; IMRRS 2022, 1675
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG bleibt nach Vergemeinschaftung prozessführungsbefugt

BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21

1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)

2. Die vom Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.*)

3. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.*)

4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.*)

5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, IMR 2020, 253).*)




IBRRS 2022, 3235; IMRRS 2022, 1413
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer müssen sich Versicherungs-Selbstbehalt teilen

BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21

1. Kommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Ein solcher Beschluss kann mit einer Beschlussersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden.*)

2. Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder - ausschließlich oder teilweise - an dem Sondereigentum entstanden ist.*)

3. Die Wohnungseigentümer können gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.*)

4. Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen (Fortführung von Senat, IMR 2010, 150). Dies gilt auch bei der Verteilung eines in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarten Selbstbehalts.*)




IBRRS 2022, 0513
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss Kampfmittelbelastung abklären lassen!

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2021 - 24 U 48/20

1. Der planende Architekt ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kampfmittelfreiheit verpflichtet, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen.

2. Die Planungsleistung des Architekten ist bereits dann mangelhaft, wenn ein Kampfmittelverdacht hinsichtlich der mit dem Neubau überbauten Grundstücksflächen besteht.

3. Die Klärung der Kampfmittelfreiheit ist keine "Standortanalyse", sondern dient der Beurteilung der Frage, ob das bereits ausgewählte Grundstück erst nach Abklärung der Kampfmittelbelastung bebaubar ist. Damit handelt es sich um eine Grundleistung der Leistungsphase 2.

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IBRRS 2019, 1358; IMRRS 2019, 0505
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wann kommt eine Änderung der Gemeinschaftsordnung in Frage?

BGH, Urteil vom 22.03.2019 - V ZR 298/16

Ein Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG setzt nicht voraus, dass sich tatsächliche oder rechtliche Umstände nachträglich verändert haben; er kommt auch in Betracht, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler).*)

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IBRRS 2019, 0974; IMRRS 2019, 0374
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Unterbringung von Obdachlosen ist keine Wohnzwecken dienende Nutzung!

BGH, Urteil vom 08.03.2019 - V ZR 330/17

1. Die tageweise Unterbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.*)

2. Hält sich eine Nutzung von Wohn- und Teileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben.*)




IBRRS 2019, 0251; IMRRS 2019, 0109
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann Verwalter in Teilungserklärung allumfassend ermächtigt werden?

AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 10.12.2018 - 80 C 1725/17 WEG

1. Eine Teilungserklärung unterliegt nicht der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Eine Inhaltskontrolle erfolgt nur über § 242 BGB.

2. Wird per Teilungserklärung "mit Wirkung für und gegen die Sondereigentümer ... der Verwalter im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit berechtigt, Verträge (z. B. Dienst-, Werk- und Zulieferungsverträge) abzuschließen und aufzulösen (z. B. ... zur Vornahme von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und zur Vornahme gärtnerischer Arbeiten usw.)", so ist diese Klausel wirksam, da sie noch nicht in den Kernbereich der Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer eingreift (es bleibt ihnen etwa unbenommen, selbst Beschlüsse zu fassen).

3. Beinhaltet die Teilungserklärung eine Blankoermächtung des Verwalters zur Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzgl. bestimmter Bereiche (hier etwa Sanierung und Instandsetzung), so ist dies wirksam.

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IBRRS 2018, 2598
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - IX ZR 72/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2018, 2599
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 03.05.2018 - IX ZR 75/17

ohne amtlichen Leitsatz

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 17

3 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

1. Einführung ( Rn. 229-234)

4. Freistellung von Kosten ( Rn. 324-325)

3. Umlagevereinbarungen ( Rn. 571-575)