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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 133/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0850; IMRRS 2009, 0526
BauträgerBauträger
Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08

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67 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 206 BGH - Verfolgung unberechtigter Forderungen: Schadensersatz?

51 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1235; IMRRS 2024, 0513
WohnraummieteWohnraummiete
Mieter kennt Unwirksamkeit der Kündigung: Kein Ersatz der Umzugskosten

LG Krefeld, Urteil vom 25.10.2023 - 2 S 16/23

1. Eine unberechtigte Kündigung (ebenso ein Widerruf) stellt grundsätzlich eine Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis dar, so dass der Kündigungsempfänger den durch die Kündigung entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann.

2. Allerdings muss der Schaden nach den allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen auch ursächlich auf die unberechtigte Kündigung zurückzuführen sein.

3. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Gekündigten hierdurch herausgefordert wurde und keine ungewöhnliche oder gänzlich unangemessene Reaktion darstellt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Kündigende die Kündigungsvoraussetzungen schlüssig dargetan hat und der Kündigungsempfänger keine Veranlassung hat, daran zu zweifeln; außerdem ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Kündigungsempfänger sich dem Druck des Kündigenden beugt, sofern dieser Druck ein gewisses Maß an Ernsthaftigkeit übersteigt-

4. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kündigungsempfänger die Unwirksamkeit der Kündigung/des Widerrufs kennt.

5. Zwar begründet eine Geltendmachung unbegründeter Ansprüche nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Ersatz der zur außergerichtlichen Abwehr des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten. Besteht zwischen den Parteien aber ein Vertragsverhältnis oder eine sonstige Verbindung, kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs eine Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB darstellen.

6. Darüber hinaus muss sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung auch als vernünftig und zweckmäßig darstellen.

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IBRRS 2023, 1131; IMRRS 2023, 0513
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erst beschließen (lassen) - dann bauen!

BGH, Urteil vom 17.03.2023 - V ZR 140/22

1. Der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen schlichten Verweisung auf die Gesetzeslage oder der bloßen Wiederholung des Gesetzes lässt sich in Ermangelung anderer Anhaltspunkte nicht entnehmen, dass es auch nach einer Gesetzesänderung bei der Anwendung alten Rechts verbleiben soll. Vielmehr ist dies grundsätzlich als dynamische Verweisung auf die jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen zu verstehen.*)

2. Es ist Sache des Wohnungseigentümers, der eine nicht in der Gemeinschaftsordnung gestattete bauliche Veränderung beabsichtigt, einen Gestattungsbeschluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeizuführen, ehe mit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die übrigen Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch, der durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt wird. Diesem Unterlassungsanspruch kann der bauwillige Wohnungseigentümer nicht unter Berufung auf Treu und Glauben entgegenhalten, dass ihm ein Gestattungsanspruch zusteht.*)




IBRRS 2023, 2986
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welche Bedeutung hat eine Unterschrift mit "i.A."?

OLG Bamberg, Urteil vom 02.02.2023 - 12 U 45/22

1. Durch die (Unter-)Zeichnung "i.A.", also "im Auftrag", wird im Geschäftsverkehr regelmäßig ein Handeln in fremdem Namen zum Ausdruck gebracht. Hierbei ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Handelnde wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung übernehmen will oder nicht.

2. Auf eine Vertretungsmacht nach den Grundsätzen über die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn durch das Verhalten des Vertretenen ein objektiver Vertrauenstatbestand begründet wurde, der auf eine Bevollmächtigung des angeblichen Vertreters schließen lässt. Bei vorhandenen Zweifeln besteht regelmäßig eine Erkundigungspflicht beim Vertretenen.




IBRRS 2022, 2768
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss weder Bauwasser noch Baustrom stellen!

OLG Schleswig, Urteil vom 31.08.2022 - 12 U 119/21

1. Eine als "Kaufvertrag" bezeichnete Vereinbarung über die Errichtung eines Einfamilienhauses ist rechtlich als Bauvertrag zu qualifizieren.

2. Die in einem vom Auftragnehmer vorformulierten Bauvertrag enthaltene Klausel, nach der "Bauwasser und Baustrom ... vom Bauherrn gestellt bzw. ... die Kosten des Unternehmens insofern ausgeglichen (werden)", benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist unwirksam. Die Klausel ist außerdem überraschend und wird deshalb nicht Vertragsbestandteil.

3. Besteht keine wirksame Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer Bauwasser und Baustrom zur Verfügung zu stellen, gerät der Auftraggeber nicht in (Annahme-)Verzug, wenn er kein Bauwasser oder keinen Baustrom liefert. Dementsprechend steht dem Auftragnehmer bei fehlendem Bauwasser/Baustrom kein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zu.

4. Das Zuwarten mit Mängelbeseitigungsmaßnahmen stellt keinen Verstoß gegen die dem Auftraggeber obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, eigene finanzielle Mittel einzusetzen, um Mängel der Leistung zu beseitigen.

5. Verlangt der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung, obwohl ihm eine solche weder nach Vertrag noch nach Gesetz zusteht, hat er dem Auftraggeber die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der das unberechtigte Sicherheitsverlangen zurückweist, zu erstatten.

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IBRRS 2024, 1119; IMRRS 2024, 0496
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Makler verschwieg arglistig Rechtsänderung

LG Tübingen, Urteil vom 07.07.2022 - 7 O 71/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2022, 0813
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 259/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0671
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 09.02.2022 - IV ZR 291/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 2356
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.06.2021 - III ZR 125/19

§ 656 Abs. 1 BGB ist auf einen Vertrag über eine Online-Partnervermittlung, bei der die Leistungspflicht des Partnervermittlers vor allem darin besteht, Kunden einen unbeschränkten Zugang zu seiner Internetplattform zu gewähren, auf der die Kunden aus eigener Initiative einen Kontakt zu möglichen Partnern herstellen können, und bei der die Partnervorschläge des Partnervermittlers allein auf einem elektronischen Abgleich der nicht näher überprüften eigenen Angaben der Kunden beruhen, nicht entsprechend anwendbar (Abgrenzung von Senat, Urteile vom 4. März 2004 - III ZR 124/03, NJW-RR 2004, 778, 779 und vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990- IV ZR 160/89, BGHZ 112, 122, 126).*)

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IBRRS 2021, 1692; IMRRS 2021, 0604
PachtPacht
Fortbestehen des Pachtvertrages?

LG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - 316 O 390/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 0096; IMRRS 2021, 0041
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Rechtfertigt Fehlverhalten des Vermieters Ersatz der Maklerkosten für Eigentumswohnung?

BGH, Urteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 238/18

1. Hat der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigt, hat er - zur Vermeidung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens - den Mieter auf einen späteren Wegfall des Eigenbedarfs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzuweisen (im Anschluss an Senatsurteile, IMR 2007, 1093 - nur online; IMR 2007, 311; IMR 2013, 1000 - nur online; IMR 2017, 48; IMR 2019, 312; IMR 2017, 9). Dieser Zeitpunkt ist für das Bestehen einer Hinweispflicht grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn die Parteien in einem (gerichtlichen) Räumungsvergleich einen späteren Auszugstermin des Mieters vereinbaren.*)

2. Der ersatzfähige (Kündigungsfolge-)Schaden eines Mieters nach einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter umfasst nicht die zum Zwecke des Eigentumserwerbs einer Wohnung angefallenen Maklerkosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 09.12.2020 - VIII ZR 371/18, IMR 2021, 98).*)

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

6. Die einzelnen Mängelrechte ( Rn. 79)