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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 114/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0429; IMRRS 2010, 0262
ProzessualesProzessuales
Ablehnung d. Beschlussantrags: Gerichtl. Anfechtung möglich!

BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09


73 Treffer in folgenden Dokumenten:

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5 Beiträge gefunden
IMR 2021, 510 LG Köln - Ungültigkeitserklärung eines Negativbeschlusses nur bei Ermessensreduzierung auf null
IMR 2020, 29 LG Frankfurt/Main - Für gerichtliche Verwalterbestellung müssen Kandidaten benannt werden!
IMR 2017, 409 LG München I - Vereitelung der Vorbefassung?
IMR 2010, 1023 BGH - Anfechtung des Negativbeschlusses erfordert keinen Leistungsantrag!
IMR 2010, 150 BGH - Wann kann eine Abänderung der Kostenverteilung im Einzelfall verlangt werden?

64 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2613; IMRRS 2023, 1186
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Jeder Eigentümer kann nur über das "Ob" der Durchführung privilegierter baulicher Maßnahmen einen Beschluss verlangen, nicht über das "Wie"

LG Stuttgart, Urteil vom 05.07.2023 - 10 S 39/21

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Beschluss über das "Ob" der in dieser Vorschrift genannten angemessenen baulichen Veränderungen - vorliegend solche, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG) - verlangen, über das "Wie" der Durchführung der baulichen Veränderungen entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung, solange das Ermessen der Gemeinschaft nicht aufgrund der Einzelfallumstände auf Null reduziert ist.*)

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IBRRS 2023, 1947; IMRRS 2023, 0891
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussersetzung erst nach Vorbefassung in der Eigentümerversammlung

AG Bonn, Beschluss vom 23.01.2023 - 210 C 53/21

1. Soweit es um die Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer an der ordnungsgemäßen Verwaltung geht, muss sich ein Eigentümer vor der Anrufung des Gerichts um die Beschlussfassung der Versammlung bemühen, weil seiner Klage sonst das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt trotz fehlender Vorbefassung nicht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Antrag in der Eigentümerversammlung nicht die erforderliche Mehrheit finden wird, so dass die Befassung der Versammlung eine unnötige Förmelei wäre.

3. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresabrechnung.

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IBRRS 2023, 0337; IMRRS 2023, 0168
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Der Verband muss die Beschlüsse durchführen

BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21

Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 332).*)

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IBRRS 2022, 3235; IMRRS 2022, 1413
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wohnungseigentümer müssen sich Versicherungs-Selbstbehalt teilen

BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 69/21

1. Kommt es für die Frage, ob eine Verwaltungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, auf eine umstrittene und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage an (hier: Verteilung des Selbstbehalts in einer verbundenen Gebäudeversicherung), ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, welche Auffassung für die künftige Verwaltungspraxis maßgeblich sein soll. Ein solcher Beschluss kann mit einer Beschlussersetzungsklage gerichtlich erzwungen werden.*)

2. Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder - ausschließlich oder teilweise - an dem Sondereigentum entstanden ist.*)

3. Die Wohnungseigentümer können gem. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.*)

4. Ein auf § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gestützter Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Anpassung der Kostenverteilung für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten ist nur dann gegeben, wenn zugleich die in § 10 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen vorliegen (Fortführung von Senat, IMR 2010, 150). Dies gilt auch bei der Verteilung eines in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarten Selbstbehalts.*)




IBRRS 2022, 2582; IMRRS 2022, 1073; IVRRS 2022, 0386
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer ist unzulässig!

BGH, Urteil vom 08.07.2022 - V ZR 202/21

1. Wird eine Beschlussersetzungsklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, muss ein gewillkürter Parteiwechsel auf Beklagtenseite vorgenommen werden; andernfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen.*)

2. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den Verband im Prozess allein. *)

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IBRRS 2022, 1926; IMRRS 2022, 0793
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Einladung oder doch Ausladung zur Eigentümerversammlung?

LG Bremen, Urteil vom 04.02.2022 - 4 S 239/21

1. Wird in einer Klage als Beklagte die "Wohnanlage XY" benannt statt korrekt die "Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend der Wohnanlage XY", so kann das Rubrum berichtigt werden.

2. Auch bei der Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

3. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums, weshalb auch in Zeiten der Corona-Pandemie ein Anspruch der Eigentümer auf die persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht.

4. Aus diesem Grund ist es unzulässig, eine Versammlung dahingehend zu beschränken, dass die persönliche Teilnahme den Eigentümern verwehrt wird, indem von vorneherein zu einer sog. Vertreterversammlung geladen wird, bei der sich die Eigentümer nur (üblicherweise vom Verwalter) vertreten lassen sollen.

5. Die Hinweise in der Einladung, dass gegebenenfalls die Versammlung ohne persönliche Anwesenheit stattfinden müsse und die Eigentümer sich im Vorwege über die geltenden Corona-Maßnahmen erkundigen sollen, können nicht als eine Ausladung interpretiert werden.

6. Auch der Hinweis, dass bei persönlichem Erscheinen trotz Verbots am Versammlungstag die Versammlung abgesagt werden müsse, lässt sich nicht dahin interpretieren, dass die persönliche Teilnahme nicht erwünscht sei.

7. Wenn eine Versammlung nicht durchgeführt werden kann bzw. darf, kommt dem Verwalter als Einladenden auch die Aufgabe zu, die Versammlung abzusagen. Die aufgrund von öffentlich-rechtlicher Beschränkungen fehlende Möglichkeit zur Versammlungsdurchführung ist dabei ein Grund, die Versammlung abzusagen.




IBRRS 2022, 2793; IMRRS 2022, 1185
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gültigkeit eines Beschlusses

LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2021 - 318 S 77/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 3304; IMRRS 2021, 1219
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussersetzung im Hinblick auf Instandsetzungsarbeiten im Dachbereich

LG Hamburg, Urteil vom 24.03.2021 - 318 S 85/19

Bei der ordnungsmäßigen Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer insoweit einen Gestaltungsspielraum; sie müssen das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten und im Grundsatz auf die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümer Rücksicht nehmen.

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IBRRS 2021, 0330; IMRRS 2021, 0129
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Können Eigentümer von Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen absehen?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2021 - 2-13 S 26/20

Wollen die Eigentümer von einem Rückbau einer von einem Eigentümer vorgenommenen unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums absehen, kann dies zwar von ihrem Ermessensspielraum erfasst sein (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 149/18, IMRRS 2019, 1163 = NZM 2019, 788), erforderlich ist dann aber, dass die Wohnungseigentümer ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechende konkrete Alternativen zum Rückbau in eine Abwägungsentscheidung einbeziehen und dahingehende Maßnahmen in die Wege leiten.*)

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IBRRS 2021, 1268; IMRRS 2021, 0478
WohnraummieteWohnraummiete
Gerichtliche Einsetzung eines externen Verwalters

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 07.09.2020 - 645 C 117/19

Die vorherige Befassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag, den ein Wohnungseigentümer ge­richtlich durchsetzen will, ist jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Leistungsklage. Denn primär zu­ständig für die Beschlussfassung ist die Versammlung der Wohnungseigentümer.

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