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BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 153/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2010, 448 | BGH - Kosten mehrerer Kläger im Beschlussanfechtungsverfahren erstattungsfähig! |
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BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13
a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind.*)
b) Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.*)
c) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 73/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 18.10.2012 - V ZB 58/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 68/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 70/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 69/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 67/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11
a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.*)
b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.*)
c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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