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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZB 153/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3276; IMRRS 2010, 2404
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Anfechtungsklagen mehrerer Wohnungseigentümer

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - V ZB 153/09

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16 Treffer in folgenden Dokumenten:

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Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 448 BGH - Kosten mehrerer Kläger im Beschlussanfechtungsverfahren erstattungsfähig!

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 3677
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BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind.*)

b) Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.*)

c) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO).*)

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IBRRS 2012, 4539; IMRRS 2012, 3233
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit bei Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - VI ZB 73/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4591; IMRRS 2012, 3276
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit bei Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - V ZB 58/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4214; IMRRS 2012, 3015
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit bei Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 68/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4264; IMRRS 2012, 3046
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit bei Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 70/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4135; IMRRS 2012, 2961
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit bei Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 69/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 4143; IMRRS 2012, 2968
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmissbräuchlichkeit bei Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - VI ZB 67/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3739; IMRRS 2012, 2695
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Kosten: Rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung

BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 3740; IMRRS 2012, 2696
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wann ist ein Kostenfestsetzungsverlangen rechtsmissbräuchlich?

BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11

a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.*)

b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.*)

c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt.*)

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IBRRS 2012, 3747; IMRRS 2012, 2703
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 61/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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