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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 56/17


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IBRRS 2018, 1851; IMRRS 2018, 0672; IVRRS 2018, 0288
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Genossenschaft muss Auseinandersetzungsguthaben an Insolvenzverwalter auszahlen

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 56/17


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IMR 2018, 351 BGH - Nutzungsvertrag mit Wohngenossenschaft unterfällt § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO
IMR 2018, 350 BGH - Genossenschaft muss Auseinandersetzungsguthaben an Insolvenzverwalter auszahlen

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2018, 1851; IMRRS 2018, 0672; IVRRS 2018, 0288
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Genossenschaft muss Auseinandersetzungsguthaben an Insolvenzverwalter auszahlen

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 56/17

1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjekts besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.*)

2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.*)





2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

hh) Kündigung einer Genossenschaftswohnung (BGB § 573 Rn. 212)