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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZB 183/09
BGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZB 183/09
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2012, 1378 | BGH - Gefahren bei der Beteiligung an ausländischen Zivilverfahren |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 12.10.2023 - IX ZB 60/21
Die Versäumung der Vollziehungsfrist bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Arrestbefehl kann nur mit den Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, die dem Schuldner nach nationalem Recht gegen außerhalb der Vollziehungsfrist erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. (Rn. 33)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 10.09.2015 - IX ZB 39/13
1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gem. Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt hat. (Rn. 14 - 15 und 21)*)
2. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn es keine Begründung enthält und sich auch in Verbindung mit anderen vorgelegten Unterlagen nicht zuverlässig feststellen lässt, welchen Sachverhalt (Streitgegenstand) das Urteil betrifft. (Rn. 22 und 27 - 28)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.06.2012 - IX ZB 183/09
Nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO wird die in einem anderen Mitgliedstaat erlassene Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Anerkennungsstaats offensichtlich widersprechen würde. Eine Anwendung der Vorbehaltsklausel kommt nur in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde.
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