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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV R 34/08


Bester Treffer:
IBRRS 2011, 2581; IMRRS 2011, 1878
ImmobilienImmobilien
Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - IV R 34/08

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2011, 527 BFH - Gewerblicher Grundstückshandel: Fünf Häuser können ein einziges Objekt sein!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 1029; IMRRS 2018, 0356; IVRRS 2018, 0150
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieten sind Betriebseinnahmen!

BFH, Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15

1. Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist.*)

2. Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen.*)

3. Die Einräumung einer Grundschuld auf Grund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.*)




IBRRS 2015, 1882; IMRRS 2015, 0717
SteuerrechtSteuerrecht
Eigentumswohnungen vor Teilung der Immobilie verkauft: Steuerliche Konsequenz?

BFH, Beschluss vom 23.02.2015 - X B 71/14

Veräußert der Steuerpflichtige nach Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung fünf - wenn auch sachenrechtlich noch nicht getrennte - Eigentumswohnungen an fünf unterschiedliche Erwerber, sind fünf Veräußerungsvorgänge gegeben, die sich zwangsläufig auf fünf unterschiedliche Objekte beziehen müssen.

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IBRRS 2011, 2581; IMRRS 2011, 1878
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - IV R 34/08

Ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Objekt im Sinne der zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienenden Drei-Objekt-Grenze.*)

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