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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 182/96
BGH, Urteil vom 17.04.1997 - III ZR 182/96
Volltext11 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
11 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 24.08.2021 - 21 U 146/19
Vereinbart ein Bauunternehmen mit einem Berater für Baubetrieb ein Erfolgshonorar für den Fall, dass das Bauunternehmen bei seinem Auftraggeber einen Nachtrag wegen Störungen des Bauablaufs durchsetzen kann, dann hat der Berater das Erfolgshonorar nur verdient, wenn er den Abschluss dieses Nachtrags durch seine Beratung mit herbeigeführt hat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 483/14
Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 76/14
1. Nach § 551 III 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 III 2 ZPO genügt für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die Darlegung der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben, so dass das Revisionsgericht auch dann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 ZPO prüfen kann, wenn das Berufungsgericht das Vorbringen nach § 531 II 1 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen hat. Die Voraussetzungen von § 531 II 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, wenn ein rechtlicher Gesichtspunkt erstmals in der Berufungsverhandlung aufgeworfen worden ist. *)
2. Ein Darlehensvertrag ist unwirksam, wenn der Vertreter (hier: der Finanzierungsvermittler) von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, wofür eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs erforderlich ist. Dafür reicht es jedoch nicht aus, dass der Globalvertrag mit der Bank von der Treuhänderin und nicht von der Finanzierungsvermittlerin abgeschlossen und die konkret auf die Anleger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, sondern von der Treuhänderin gestellt worden ist und letztere auch deren Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat, weil Vermittlungsleistungen nicht höchstpersönlich erbracht werden müssen. *)
3. Die Feststellung der objektiven Evidenz ist zwar eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden. Ist das der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 189/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 82/08
Der von dem Verkäufer eines Immobilienobjekts beauftragte Makler hat den für das Entstehen seines Provisionsanspruchs erforderlichen tauglichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages erbracht, wenn er seinem Kunden und Auftraggeber einen Kaufinteressenten benennt und damit in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen mit dem potentiellen Vertragspartner über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten (st. Senatsrechtsprechung); dabei reicht es bei dieser Konstellation grundsätzlich aus, wenn der mögliche Käufer generell am Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem angebotenen Objekt ähnlich ist.*)
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