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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: III ZR 156/92


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0316; IMRRS 2000, 0116
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 156/92

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1994, 75 BGH - Grundstücksverkauf und Altlasten

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 3733; IMRRS 2017, 1544
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Bereits ein Altlastenverdacht ist ein Mangel!

BGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 250/15

1. Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist dieses einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.*)

2. Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB.*)

3. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten - dem Verkäufer bekannten - Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten.*)

4. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.*)

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IBRRS 2016, 2401; IMRRS 2016, 1435
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gefahr erheblicher Schadstoffbelastungen ist ein Mangel!

BGH, Urteil vom 08.07.2016 - V ZR 35/15

Begründet die frühere Nutzung des verkauften Grundstücks die Gefahr von erheblichen Schadstoffbelastungen, weist es unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck in aller Regel nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf.*)

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IBRRS 2016, 0493; IMRRS 2016, 0305
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Geschlossener Immobilienfonds: Auf Altlastenverdacht ist hinzuweisen!

KG, Urteil vom 27.08.2015 - 2 U 57/09

1. Die Initiatorin eines geschlossenen Immobilienfonds und Prospektherausgeberin kann den Fondsanlegern auf Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB haften, wenn sie Kenntnis von einem konkreten, behördlich festgestellten Altlastenverdacht in Bezug auf das Fondsgrundstück hat und im Fondsprospekt auf diesen Umstand nicht hingewiesen wird.*)

2. Ist Fondsinitiatorin und Prospektherausgeberin eine juristische Person, so muss die haftungsbegründende Kenntnis nicht zwingend bei deren gesetzlichem Vertreter vorliegen; es reicht vielmehr aus, dass die entsprechenden Informationen und Unterlagen in ihren Einflussbereich gelangt und von den fachlich zuständigen Mitarbeitern erfasst worden sind. Denn auch im Anwendungsbereich des § 826 BGB muss sich eine juristische Person das ihr einmal vermittelte, typischerweise aktenmäßig festgehaltene Wissen zurechnen lassen. Die vom Bundesgerichtshof zur Arglisthaftung beim Grundstückskaufvertrag entwickelten Grundsätze der "Wissenszusammenrechnung" sind, da ihr materieller Grund im Verkehrsschutz liegt, auf die deliktische Vorsatzhaftung zu übertragen. Auf den Schädigungsvorsatz der juristischen Person ist - wie bei einer natürlichen Person - aus der Kenntnis von den objektiven Umständen zu schließen, da § 826 BGB ein voluntatives Element, welches über die offensichtliche Inkaufnahme der negativen Folgen des eigenen Handelns für Dritte hinausgeht, nicht verlangt.*)

3. Ein "außergewöhnlicher Steuervorteil", den der geschädigte Anleger bei der Schadensberechnung im Wege der Vorteilsausgleichung in Abzug bringen muss, liegt bei einer Fondsgesellschaft in Form der GbR noch nicht vor, wenn die Verlustzuweisungen die Einlageleistungen des Anlegers geringfügig übersteigen, da die Verlustzuweisungen hier aufgrund der unbeschränkten persönlichen Haftung des Gesellschafters besonders hoch sind. Von einem "außergewöhnlichen Steuervorteil" ist jedoch dann auszugehen, wenn dieser das investierte Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen übersteigt. Denn in einem solchen Fall ist - abgesehen von einem möglichen Gewinnentgang - eine Vermögenseinbuße rechnerisch nicht eingetreten.*)

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IBRRS 2012, 2022; IMRRS 2012, 1489
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbarrecht - Abfließendes Niederschlagswasser ist zu dulden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2012 - 2 U 26/11

1. Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden.

2. Anderes kann für den von abfließendem Wasser angeschwemmten Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden.

3. Ein Entschädigungsanspruch wegen vom Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms ist, dass der Eigentümer für die Beeinträchtigung verantwortlich ist und wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.

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IBRRS 2007, 2936; IMRRS 2007, 1151
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Wann ist Erfüllungsanspruch ausgeschlossen?

BGH, Urteil vom 18.04.2007 - XII ZR 139/05

1. Der Mieter kann den Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dann noch geltend machen, wenn eine Minderung nach § 536b BGB ausgeschlossen ist.*)

2. Erfüllungsansprüche sind nur dann ausgeschlossen, wenn die Mietvertragsparteien einen bestimmten, bei Überlassung vorhandenen (schlechten) Zustand der Mietsache als vertragsgemäß vereinbart haben.*)

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IBRRS 2005, 0820
AmtshaftungAmtshaftung

BGH, Urteil vom 09.07.1998 - III ZR 87/97

a) Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit der Amtspflichten, die das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen und die Landesprüfungsämter bei medizinischen Prüfungen zu beachten haben.*)

b) Zur haftungsrechtlichen Zurechnung eines Verdienstausfallschadens bei amtspflichtwidrigen Prüfungsentscheidungen.*)

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IBRRS 2000, 0434; IMRRS 2000, 0159
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 03.03.1995 - V ZR 43/94

Wird ein Grundstück verkauft, auf dem früher eine Werksdeponie unterhalten worden ist, so hat der Verkäufer den Käufer hierüber aufzuklären.

Verschweigt der Verkäufer arglistig, daß das verkaufte Grundstück als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Käufer nach § 463 Satz 2 BGB nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Schadstoffe verlangen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900).

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IBRRS 2000, 0338
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 10.03.1994 - III ZR 9/93

1. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeiverwaltungsgesetzes PVG von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 1. August 1981 GVBl. S. 179, 232. Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 PVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse § 88 Abs. 1 LBauO in der Fassung vom 20. Juli 1982 GVBl. S. 264; § 58 Abs. 2 LBauO in der Fassung vom 28. November 1986 GVBl. S. 307 wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 9. Juli 1993 GVBl. S. 420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 1993 GVBl. 595 eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörden bewirkt hat.

2. Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

3. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zusammen.

4. Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.




IBRRS 2000, 0316; IMRRS 2000, 0116
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 14.10.1993 - III ZR 156/92

a Zur Frage, wann ein arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines für eine Wohnhausbebauung veräußerten Grundstücks anzunehmen ist.

b) Zum Sorgfaltsmaßstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelände durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelände einer Chemiefabrik und eines Gaswerks).

c) Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die für die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten Grundstücks getätigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Gemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengeländes als Wohngebiet fallen.

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1 Abschnitt im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

II. Die Verkehrswertentschädigung des § 95 Abs. 1 S. 1 BauGB (BauGB § 95 Rn. 2-4)