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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: II ZR 146/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0648
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 30.03.1998 - II ZR 146/96

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 1998, 396 BGH - Konkursverschleppung: Darf Konkursverwalter Schadensersatzansprüche der Neugläubiger durchsetzen?

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1118
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, vom 13.12.2018 - IX ZR 66/18

Begründet ein Gesellschafter seinen Schaden damit, er hätte die monatlichen Zahlungen auf die Einlage eingestellt, wenn er nicht betrogen worden wäre, macht er einen Einzelschaden geltend.*)

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IBRRS 2018, 1598
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 238/17

Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO. (Rn. 47 und 64)*)

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IBRRS 2015, 2425; IMRRS 2015, 1047
ProzessualesProzessuales
Wert der Beschwer bei Forderungen mehrerer Beschwerdeführer?

BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - XI ZR 263/14

Bei der Ermittlung des Werts der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO sind die Forderungen mehrerer Beschwerdeführer, die einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO sind, grundsätzlich zu addieren.*)

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IBRRS 2009, 2297; IMRRS 2009, 1240
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Bereicherungsansprüche bei gesetzeswidrigem Ratenzahlungsplan

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 - 23 U 5/08

1. Verstößt der Ratenzahlungsplan in einem Bauträgervertrag gegen § 3 Abs. 2 MaBV, ist der Anspruch des Bauherrn gegen den Bauträger aus §§ 817, 818 BGB auf Herausgabe der Nutzungen der an ihn geleisteten Abschlagszahlungen auf die Zeit bis zum Eintritt des Abrechnungsverhältnisses beschränkt.*)

2. Mit der Entstehung eines Abrechnungsverhältnisses hat sich auch der Schutzzweck des § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV erledigt.*)

3. Auch eine noch nicht erfolgte Eigentumsübertragung rechtfertigt es nicht, dem Bauherrn über den Eintritt des Abrechnungsverhältnisses hinaus Ansprüche aus §§ 817, 818 BGB zuzuerkennen, wenn ihm seit diesem Zeitpunkt gegen den Bauträger dessen Restwerklohnforderung übersteigende Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche zustehen, er demzufolge ein Anspruch auf lastenfreie Eigentumsübertragung hat und dieser Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MaBV hinreichend gesichert ist.*)

4. Der von der MaBV vorrangig bezweckte Schutz des Bauherrn gebietet es, § 813 Abs. 2 BGB bis zur Fälligkeit der Werklohnforderung des Bauträgers (im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses infolge eines Schadensersatz-/Minderungsbegehrens) nicht anzuwenden.*)

5. Für Ansprüche gegen die Gesellschafter aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung / Existenzvernichtung fehlt dem Gläubiger die Aktivlegitimation.*)

6. Zu den Voraussetzungen der Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Vermögensvermischung analog § 128 HBG.*)

7. Allein die Einwirkung eines Gesellschafters auf die Geschäftsführung führt noch nicht zu dessen Haftung als faktischer Geschäftsführer; erforderlich ist ein eigenes Handeln in einem den Geschäftsführer / Mitgeschäftsführer kennzeichnenden Umfang.*)

8. Zur Berechnung eines Quotenschadens i.S.v. § 64 Abs. 2 GmbHG.*)

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IBRRS 2010, 4506; IMRRS 2010, 3301
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Nichtigkeit des Bauträgervertrags bei Verstoß gegen MaBV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2008 - 23 U 36/08

1. Zu den aus Abschlagszahlungen als Bereicherungsgegenstand gezogenen Nutzungen im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB gehören auch die Zinsersparnisse, die der Bauträger dadurch hatte, dass er mit dem verbotswidrig (entgegen MaBV) erhaltenen Geld seine Bankverbindlichkeiten zurückgezahlt hat.

2. Eine Haftung wegen Vermögensvermischung kommt nur in Betracht, wenn die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist und deshalb die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) ist, nicht funktionieren kann.

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IBRRS 2003, 1461; IMRRS 2003, 0551
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haustürgeschäft bei Einschaltung eines Vertreters

BGH, Urteil vom 02.05.2000 - XI ZR 108/99

a) Bei Einschaltung eines Vertreters zum Abschluß eines Darlehensvertrages kommt es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz jedenfalls grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an.*)

b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm vorgelegte Treuhandvertrags- und Vollmachtserklärung geschützte Darlehensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung anzunehmen, der vertretene Darlehensnehmer sei bei Abgabe dieser Erklärungen nicht über sein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG belehrt worden.*)

c) Der Treuhandvertrag und der vom Treuhänder für den Treugeber abgeschlossene Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Immobilienfondsanteils bilden keine wirtschaftliche Einheit.*)

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IBRRS 2000, 1459
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 16.03.2000 - IX ZR 10/99

BGB § 775a) Ist der Rechtsgrund für eine Bürgschaftsübernahme streitig, muß der Bürge, der den Hauptschuldner auf Befreiung von der Bürgschaftsschuld in Anspruch nimmt, beweisen, daß ihm bezüglich der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten zustehen.b) Der Befreiungsanspruch ist auch dann nicht auf Zahlung an den Gläubiger gerichtet, wenn dieser den Bürgen bereits in Anspruch nimmt (im Anschluß an BGHZ 140, 270, 274 f).BGH, Urteil vom 16. März 2000 - IX ZR 10/99 - OLG Köln LG Köln*)

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IBRRS 2000, 0648
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht

BGH, Urteil vom 30.03.1998 - II ZR 146/96

a) Der Verwalter im Konkurs einer GmbH ist nicht berechtigt, einen Quoten- oder sonstigen Schaden der Neugläubiger wegen schuldhaft verspäteter Stellung des Konkursantrages gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend zu machen (Ergänzung zu BGHZ 126, 181).

b) Zur Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger bei einem Zusammentreffen mit sonstigen Ansprüchen der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer.

c) Bei der Ermittlung der fiktiven (und der realen) Quote der Altgläubiger darf nur die zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stehende "freie" Masse berücksichtigt werden.

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