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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 85/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3177; IMRRS 2010, 2317
ProzessualesProzessuales
Kollisionsrecht bei (außer-)vertraglichen Schuldverhältnissen

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08

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1 Beitrag gefunden
IBR 2010, 1333 BGH - Neuregelung des Kollisionsrechts für vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 0568
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BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 253/14

1. Der lauterkeitsrechtliche Schutz eines durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestalteten Geschäftsmodells vor gezielter Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG durch Missachtung der Geschäftsbedingungen setzt grundsätzlich voraus, dass die missachteten Geschäftsbedingungen in die Verträge des Verwenders einbezogen werden und der Inhaltskontrolle standhalten. Das gilt auch dann, wenn der Hersteller, Vertreiber oder Veranstalter eines Spiels in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Spielregeln niedergelegt hat. Er verdient den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer gezielten Behinderung durch einen Verstoß gegen die Spielregeln nur, wenn diese Spielregeln rechtlich verbindlich sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 32 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Das bloße Sich-Hinwegsetzen über Vertragsbedingungen reicht für die Bewertung einer geschäftlichen Handlung als wettbewerbswidrig regelmäßig nicht aus. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Wettbewerbsverhalten als unlauter erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn das pflichtwidrige Verhalten der einen Vertragspartei das durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgestaltete Geschäftsmodell der anderen Vertragspartei beeinträchtigt und damit in unlauterer Weise auf das von der anderen Vertragspartei angebotene Produkt einwirkt. Dabei kann bereits in der mittelbaren Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers eine wettbewerbsrechtlich unlautere produktbezogene Behinderung zu sehen sein. Eine Einwirkung auf das Produkt eines Mitbewerbers ist regelmäßig als unlauter anzusehen, wenn dabei eine Schutzvorkehrung unterlaufen wird, die eine solche Einwirkung verhindern soll (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 69 und 70 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse; Urteil vom 30. April 2014 - I ZR 224/12, GRUR 2014, 785 Rn. 37 = WRP 2014, 839 - Flugvermittlung im Internet). (amtlicher Leitsatz)*)

3. Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke beurteilen sich gemäß Art. 101 Abs. 2 UMV, Art. 8 Abs. 2 Rom-II-VO nach deutschem Recht, wenn der Ort der Verletzungshandlung in Deutschland liegt, weil die markenrechtsverletzenden Waren von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen im Internet beworben und angeboten werden. (amtlicher Leitsatz)*)

4. Ansprüche aus § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6, § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG, § 242 BGB auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer Unionsmarke sind nur in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründet, in denen aufgrund der Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist. (amtlicher Leitsatz)*)

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BGH, Urteil vom 08.10.2015 - I ZR 225/13

1. Die in § 1 I Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände fallen als Bestimmungen hinsichtlich der guten Sitten im Sinne von Erwägungsgrund 7 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG nicht in deren Anwendungsbereich. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die in § 1 I Nr. 1 und 2 ESchG geregelten Straftatbestände stellen keine Marktverhaltensregelungen iSv § 4 Nr. 11 UWG dar. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Bei dem in den ärztlichen Berufsordnungen verankerten Verbot der Mitwirkung an einer Eizellspende handelt es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung iSv § 4 Nr. 11 UWG. (amtlicher Leitsatz)*)

4. Verstöße gegen außerwettbewerbsrechtliche Normen, die keine Marktverhaltensregelungen iSv § 4 Nr. 11 UWG sind, sind nicht allein wegen ihrer Gesetzeswidrigkeit als unlauter iSv § 3 UWG anzusehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2.12.2009 - I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 25 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 9.9.2010 - I ZR 157/08, GRUR 2011, 431 Rn. 11 = WRP 2011, 444 - FSA-Kodex). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 3463
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BGH, Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 131/12

a) Für eine Klage wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4 Nr. 7 UWG durch eine herabsetzende oder verunglimpfende Internetveröffentlichung ist - wie auch sonst bei Wettbewerbsverletzungen im Internet - eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-Verordnung unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsortes nur begründet, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.*)

b) Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.*)

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IBRRS 2011, 2051
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Wettbewerbswidrige Werbeanzeige

BGH, Urteil vom 07.04.2011 - I ZR 34/09

1. Ein Unterlassungsantrag, der die zu untersagende Werbeanzeige zwar abstrakt umschreibt, dann aber mit einem Vergleichspartikel ("wie geschehen ...") oder mit einem entsprechenden Konditionalsatz ("wenn dies geschieht wie ...") auf die beanstandete Anzeige Bezug nimmt, ist auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichtet. Erweist sich die beanstandete Anzeige aufgrund des vorgetragenen und festgestellten Lebenssachverhalts als wettbewerbswidrig, ist das Verbot auszusprechen, auch wenn nicht der in die abstrakte Umschreibung aufgenommene, sondern ein anderer Gesichtspunkt die Wettbewerbswidrigkeit begründet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - I ZR 107/97, WRP 1999, 512, 515 - Aktivierungskosten I; Urteil vom 2. Juni 2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Rn. 14 = WRP 2006, 84 - Aktivierungskosten II).*)

2. Dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs, der bereits wegen einer ähnlichen Verletzungshandlung einen Unterlassungstitel erstritten hat und deswegen die nunmehr beanstandete konkrete Verletzungshandlung möglicherweise auch im Wege der Zwangsvollstreckung als Zuwiderhandlung gegen das bereits titulierte Verbot verfolgen könnte, kann nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses entgegengehalten werden, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 855 = WRP 2010, 1935 - Folienrollos).*)

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IBRRS 2010, 3177; IMRRS 2010, 2317
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kollisionsrecht bei (außer-)vertraglichen Schuldverhältnissen

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08

Das anwendbare materielle Wettbewerbsrecht ist grundsätzlich auch dann nach dem Marktortprinzip zu bestimmen, wenn sich der wettbewerbliche Tatbestand im Ausland ausschließlich unter inländischen Unternehmen abspielt oder sich gezielt gegen einen inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb behindert wird (Aufgabe von BGHZ 40, 391, 397 ff. - Stahlexport).*)

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2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

3. Anwendung ausländischen Rechts ( Rn. 849-851)

aa) Anwendungsbereich ( Rn. 817-821)