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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 8 U 57/05


Beste Treffer:
IBRRS 2007, 2080; IMRRS 2007, 0578
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schriftform: Bindungsfrist zum Vertragsabschluss nicht formbedürftig

KG, Urteil vom 27.03.2006 - 8 U 57/05

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IBRRS 2006, 0738; IMRRS 2006, 0448
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vertretungsberechtigung bei qualifizierter Schriftformklausel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2005 - 8 U 57/05

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2007, 119 KG - Schriftform: Bindungsfrist zum Abschluss des Mietvertrags nicht formbedürftig!

2 Aufsätze gefunden
Die „Wahrung der äußeren Form“ bei Schriftformverstößen in gewerblichen Mietverträgen
(Kai-Jochen Neuhaus)
Dokument öffnen IMR 2018, 267
Abschluss gewerblicher Mietverträge unter Abwesenden - Der aktuelle Stand
(Kai-Jochen Neuhaus)
Dokument öffnen IMR 2010, 309

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 2838; IMRRS 2008, 1636
ImmobilienImmobilien
Stehlgutliste

BGH, Urteil vom 17.09.2008 - IV ZR 317/05

Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer, der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei hinzuweisen und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann.*)

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IBRRS 2007, 2080; IMRRS 2007, 0578
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schriftform: Bindungsfrist zum Vertragsabschluss nicht formbedürftig

KG, Urteil vom 27.03.2006 - 8 U 57/05

Ein zur vorzeitigen Kündigung berechtigender Schriftformmangel eines gewerblichen Mietvertrags liegt nicht vor, wenn die von einer Partei gewährte Annahmefrist zum Abschluss des Mietvertrags nur im Begleitschreiben und nicht in der Mietvertragsurkunde selbst enthalten ist. Die Bestimmung einer Bindungsfrist nach § 148 BGB ist nicht formbedürftig.

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IBRRS 2006, 0738; IMRRS 2006, 0448
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vertretungsberechtigung bei qualifizierter Schriftformklausel

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.09.2005 - 8 U 57/05

1. Dem Schriftformerfordernis (hier: § 550 BGB) wird genügt, wenn ein Gesamtvertreter einen Vertrag im Einverständnis des weiteren Gesamtvertreters für seine Vertragspartei mit einem Vertretungszusatz wie " ppa." unterschreibt. Es bedarf daneben keines weiteren Vertretungszusatzes, um kenntlich zu machen, dass er auch für den weiteren Gesamtvertreter unterzeichnet.*)

2. Die Vereinbarung der Schriftform für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags durch eine sog. doppelte oder qualifizierte Schriftformklausel ist nicht gem. §§ 4, 9 AGBG (nunmehr: §§ 305b, 307 BGB) unwirksam, wenn sie Bestandteil eines langfristigen Immobilienmietvertrags ist und beide Seiten im Hinblick auf das Schriftformerfordernis des § 550 BGB daran interessiert sind, die lange Bindung zu erhalten (im Anschluss an OLG Rostock, OLGR 2003, 78 und KG, MDR 200,1241).*)

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