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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 215/11


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IBRRS 2014, 1262
BauvertragBauvertrag
"Architektenvollmacht" umfasst keine Änderung des vereinbarten Materials!

KG, Urteil vom 22.05.2012 - 7 U 215/11

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IBR 2014, 409 KG/BGH - "Architektenvollmacht" umfasst keine Änderung des vereinbarten Materials!

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IBRRS 2014, 1262
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
"Architektenvollmacht" umfasst keine Änderung des vereinbarten Materials!

KG, Urteil vom 22.05.2012 - 7 U 215/11

1. Der Umfang der Architektenvollmacht ist im Zweifelsfall eng auszulegen, um den Auftraggeber vor ungewollten rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu schützen. Der Architekt ist deshalb grundsätzlich nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen berechtigt. Das gilt insbesondere dann, wenn im Bauvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen.

2. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine Anscheinsvollmacht der an einer Baubesprechung beteiligten Bauleiter und Fachplaner des Auftraggebers berufen, wenn es sich bei dieser Besprechung nicht um Vertragsverhandlungen, sondern nur um ein Gespräch zu den anstehenden Arbeiten, mithin um eine typische Baubesprechung handelt. Denn solche Baubesprechungen dienen lediglich dazu, die vertraglich geschuldete Leistung umzusetzen, nicht jedoch in den bestehenden Vertrag einzugreifen.

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
3. Vertretung der Vertragsparteien
b) Rechtsgeschäftliche Vertretung

1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

a) Vollmacht des Architekten. ( Rn. 12-16)