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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 7 U 126/17


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 2378
BausicherheitenBausicherheiten
Gerüstbauer ist kein "Unternehmer eines Bauwerks"!

KG, Urteil vom 13.07.2018 - 7 U 126/17

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2018, 504 KG - Gerüstbauer ist kein "Unternehmer eines Bauwerks"!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2387
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Bauhandwerkersicherheit für Gerüstbauarbeiten!?

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.04.2021 - 13 U 2800/19

1. Ein Gerüstbau- und -überlassungsvertrag, aufgrund dessen ein Gerüst nicht nur vermietet, sondern ein individuell bemessenes und zusammengestelltes Gerüst montiert, am Gebäude fest verankert und wieder demontiert wird sowie der Gerüstbauer in eigener Verantwortung über die Art der Gerüstgruppe und die Konstruktion im Einzelnen entscheidet, ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen.*)

2. Eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 BGB a. F. kann auch für isoliert beauftragte Gerüstbauarbeiten jedenfalls dann verlangt werden, wenn diese Arbeiten direkt baubegleitend die unmittelbar bauwerkserrichtende Tätigkeit unterstützen.*)

3. Die Bauhandwerkersicherung nach 648a BGB a. F. kann auch nach der Kündigung noch verlangt werden, wobei es für einen Anspruch des Unternehmers gegen den Besteller auf Leistung einer Sicherheit ausreicht, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht. Bei der Berechnung der dem Sicherungsverlangen zu Grunde liegenden Vergütung bleiben Ansprüche unberücksichtigt, mit denen der Besteller gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechnen kann, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.*)

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IBRRS 2018, 2378
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Gerüstbauer ist kein "Unternehmer eines Bauwerks"!

KG, Urteil vom 13.07.2018 - 7 U 126/17

Ein Unternehmer, der mit der Errichtung von Gerüsten, Lastenaufzügen und Schutzvorrichtungen (Wetterschutzdächern, Einhausungen) beauftragt wurde, ist nicht „Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teils eines Bauwerks“ und kann zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Vertrag keine Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.

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